Protokollerklärungen
zu Teil II Nr. 5.1 (Fernm.techn. Dienst)

Nr. 2
Beschäftigte ohne erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf,

 

die eine verwaltungseigene Prüfung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf abgelegt haben oder denen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung die ATN-Stufe 7 in einem einschlägigen Ausbildungsberuf zuerkannt worden ist, werden bei der Eingruppierung den Beschäftigten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf gleichgestellt.

 

 

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