Entgeltgruppe
8
Beschäftigte in Fernmeldebetriebsstellen,
die
die Aufsicht über mindestens 18 weitere Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst
führen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. )
2-05-02-08-01
Entgeltgruppe
6
1. Beschäftigte in Fernmeldebetriebsstellen,
die
die Aufsicht über neun weitere Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst
führen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. )
2-05-02-06-01
2. Fernsprecher, die fremdsprachlichen Fernsprechverkehr abwickeln
2-05-02-06-02
.
Entgeltgruppe 5
1. Fernsprecher an Auskunftsplätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. und )
2-05-02-05-01
2. Fernsprecher,
die
in nicht unerheblichem Umfang fremdsprachlichen Fernsprechverkehr
abwickeln.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. und )
2-05-02-05-02
3. Beschäftigte in Fernmeldebetriebsstellen,
die
die Aufsicht über fünf weitere Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst
führen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. )
2-05-02-05-03

Entgeltgruppe
4
Fernsprecher, soweit
nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. )
2-05-02-04-01
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst
mit
Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche
Anlernung erforderlich ist,
die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.
2-05-02-03-01
Entgeltgruppe 2
Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst
mit
einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. )
2-05-02-02-01

Protokollerklärungen
Nr.
1
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der ständig zu beaufsichtigenden
Personen abhängt,
gilt Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung
entsprechend.
Nr. 2
Auskunftsplätze sind Arbeitsplätze, die von der Verwaltung durch
ausdrückliche Anordnung eingerichtet worden sind
a) zur Vermittlung von Gesprächen,
die von der annehmenden Vermittlungskraft
nicht routinemäßig vermittelt werden können oder
b) zur Erteilung von Auskünften.
Nr. 3
(1) 1Beschäftigte,
die durch ausdrückliche Anordnung zum Schichtführer bestellt sind,
erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage
in Entgeltgruppe gemäß Anlage F Abschnitt
II
5 Nr.
1
4 Nr.
2.
2Die Funktionszulage gilt bei der
Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) als Bestandteil des
Tabellenentgelts
und wird nur neben dem Entgelt nach Entgeltgruppe 5 bzw. Entgeltgruppe
4 gezahlt.
3Sie
ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die ein Anspruch auf Entgelt
oder Entgeltfortzahlung (§ 21 Satz 1) besteht;
§ 24 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Bestellung zum Schichtführer setzt voraus,
dass neben dem Beschäftigten mindestens ein weiterer Beschäftigter
im Fernmeldebetriebsdienst
in dieser Schicht tätig ist und der Schichtführer für den ordnungsgemäßen
Ablauf seiner Schicht verantwortlich ist.
Nr. 4
Der Umfang der fremdsprachlichen Vermittlungstätigkeit ist nicht
mehr unerheblich,
wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
Nr. 5
1Einfache
Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung,
aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung
oder Anlernphase hinausgeht.
2Die
Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten,
die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich
sind.

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