Protokollerklärungen
Nr. 1
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der ständig zu beaufsichtigenden Personen abhängt,
gilt Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung entsprechend.
Nr. 2
Auskunftsplätze sind Arbeitsplätze, die von der Verwaltung durch ausdrückliche Anordnung eingerichtet worden sind
a) zur Vermittlung von Gesprächen,
die von der annehmenden Vermittlungskraft nicht routinemäßig vermittelt werden können oder
b) zur Erteilung von Auskünften.
Nr. 3
(1) 1Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schichtführer bestellt sind,
erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage
in Entgeltgruppe gemäß Anlage F Abschnitt II
5 Nr. 1
4 Nr. 2.
2Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) als Bestandteil des Tabellenentgelts
und wird nur neben dem Entgelt nach Entgeltgruppe 5 bzw. Entgeltgruppe 4 gezahlt.
3Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die ein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung (§ 21 Satz 1) besteht;
§ 24 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Bestellung zum Schichtführer setzt voraus,
dass neben dem Beschäftigten mindestens ein weiterer Beschäftigter im Fernmeldebetriebsdienst
in dieser Schicht tätig ist und der Schichtführer für den ordnungsgemäßen Ablauf seiner Schicht verantwortlich ist.
Nr. 4
Der Umfang der fremdsprachlichen Vermittlungstätigkeit ist nicht mehr unerheblich,
wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
Nr. 5
1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung,
aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.
2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten,
die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
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