Protokollerklärungen
zu Teil II Nr. 5.2 (Fernmeldebetriebsdienst)

Nr. 1

Soweit die Eingruppierung von der Zahl der ständig zu beaufsichtigenden Personen abhängt,
gilt Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung entsprechend.

 

 

 

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