Protokollerklärungen
zu Teil II Nr. 5.2 (Fernmeldebetriebsdienst)

Nr. 2
Auskunftsplätze sind Arbeitsplätze, die von der Verwaltung durch ausdrückliche Anordnung eingerichtet worden sind

a) zur Vermittlung von Gesprächen,
    die von der annehmenden Vermittlungskraft
    nicht routinemäßig vermittelt werden können oder

b) zur Erteilung von Auskünften.

 

 

 

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