Protokollerklärungen
zu Teil II Nr. 5.2 (Fernmeldebetriebsdienst)

Nr. 3
(1) 1Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schichtführer bestellt sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage

in Entgeltgruppe     gemäß Anlage F Abschnitt II
        5                   Nr. 1
        4                   Nr. 2.

2Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes
(§ 23 Absatz 3) als Bestandteil des Tabellenentgelts
und wird nur neben dem Entgelt nach Entgeltgruppe 5 bzw. Entgeltgruppe 4 gezahlt.
3Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die ein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung (§ 21 Satz 1) besteht;
§ 24 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Bestellung zum Schichtführer setzt voraus,
dass neben dem Beschäftigten mindestens ein weiterer Beschäftigter im Fernmeldebetriebsdienst in dieser Schicht tätig ist und der Schichtführer für den ordnungsgemäßen Ablauf seiner Schicht verantwortlich ist.

 

 

 

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