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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
8. Beschäftigte im Fremdsprachendienst
8.1 Konferenzdolmetscher
 

Vorbemerkungen

 

(1) Voraussetzung für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen ist,
dass der Beschäftigte die Fähigkeit besitzt, konsekutiv und simultan zu dolmetschen.

 

 

(2) 1Ein Beschäftigter dolmetscht konsekutiv,
 wenn er Ausführungen in einer Sprache unmittelbar anschließend inhaltlich richtig und sprachlich einwandfrei
in eine andere Sprache mündlich überträgt.
2Er muss zusammenhängende Ausführungen von etwa 10 Minuten Dauer übertragen können.

 

 

(3) Ein Beschäftigter dolmetscht simultan, wenn er über eine technische Anlage Ausführungen eines Redners hört
und sie gleichzeitig inhaltlich und sprachlich einwandfrei in eine andere Sprache mündlich überträgt.

 

 

(4) Dolmetscht ein Beschäftigter nur konsekutiv oder nur simultan,
so erfüllt er ebenfalls die Voraussetzungen für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen.

 

 

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