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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
8. Beschäftigte im Fremdsprachendienst
8.1 Konferenzdolmetscher
Entgeltgruppen   15,   14,   13,   12,   P

 

 

Vorbemerkungen

 

(1) Voraussetzung für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen ist,
dass der Beschäftigte die Fähigkeit besitzt, konsekutiv und simultan zu dolmetschen.

 

(2) 1Ein Beschäftigter dolmetscht konsekutiv,
 wenn er Ausführungen in einer Sprache unmittelbar anschließend inhaltlich richtig und sprachlich einwandfrei
in eine andere Sprache mündlich überträgt.
2Er muss zusammenhängende Ausführungen von etwa 10 Minuten Dauer übertragen können.

 

(3) Ein Beschäftigter dolmetscht simultan, wenn er über eine technische Anlage Ausführungen eines Redners hört
und sie gleichzeitig inhaltlich und sprachlich einwandfrei in eine andere Sprache mündlich überträgt.

 

(4) Dolmetscht ein Beschäftigter nur konsekutiv oder nur simultan,
so erfüllt er ebenfalls die Voraussetzungen für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen.

 

Entgeltgruppe 15

 

1. Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher,

 

die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und

aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse allseitig verwendet wer-den.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-08-01-15-01

 


2. Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher,

 

die aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und

aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2-08-01-15-02


Entgeltgruppe 14

 

1. Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher,

 

die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und

aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2-08-01-14-01

 

 


2. Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher,

 

die aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen.

2-08-01-14-02


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Entgeltgruppe 13

 

Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher,

 

die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen.

2-08-01-13-01


Entgeltgruppe 12

 

Beschäftigte als Dolmetscher während der Einarbeitungszeit.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

2-08-01-12-01

 

 

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Protokollerklärungen

 

Nr. 1
Die allseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit
 – ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer in Konferenzen oder bei Besprechungen zwischen führenden Persönlichkeiten – auf den wesentlichen Fachgebieten des Ressorts und ggf. auch auf einzelnen ressortfremden Fachgebieten zu dolmetschen.


Nr. 2
Die vielseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit, auf mehreren Fachgebieten des Ressorts zu dolmetschen.


Nr. 3
1Bei Beschäftigten mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung beträgt die Einarbeitungszeit längstens zwei Jahre; für die übrigen Beschäftigten beträgt sie drei Jahre.
2Auf die Einarbeitungszeit können Zeiten der Berufserfahrung als Dolmetscher angerechnet werden.

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