Protokollerklärungen
Nr. 1
Die allseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit
– ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer in Konferenzen oder bei Besprechungen zwischen führenden Persönlichkeiten – auf den wesentlichen Fachgebieten des Ressorts und ggf. auch auf einzelnen ressortfremden Fachgebieten zu dolmetschen.
Nr. 2
Die vielseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit, auf mehreren Fachgebieten des Ressorts zu dolmetschen.
Nr. 3
1Bei Beschäftigten mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung beträgt die Einarbeitungszeit längstens zwei Jahre; für die übrigen Beschäftigten beträgt sie drei Jahre.
2Auf die Einarbeitungszeit können Zeiten der Berufserfahrung als Dolmetscher angerechnet werden.
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