Protokollerklärungen
zu Teil II Nr. 8.1 (Konferenzdolmetscher) Nr. 1
Die allseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit
– ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer in Konferenzen oder bei Besprechungen zwischen führenden Persönlichkeiten –
auf den wesentlichen Fachgebieten des Ressorts und ggf. auch auf einzelnen ressortfremden Fachgebieten zu dolmetschen.
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