Protokollerklärungen
zu Teil II Nr. 8.1 (Konferenzdolmetscher)

Nr. 3
1Bei Beschäftigten mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung beträgt die Einarbeitungszeit längstens zwei Jahre; für die übrigen Beschäftigten beträgt sie drei Jahre.
2Auf die Einarbeitungszeit können Zeiten der Berufserfahrung als Dolmetscher angerechnet werden.

 

 

 

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