Vorbemerkungen
1. Wird ein Überprüfer oder ein Übersetzer neben seiner Tätigkeit als solcher
nicht nur gelegentlich als Konferenzdolmetscher beschäftigt,
so ist er nach den für ihn in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der Konferenzdolmetscher einzugruppieren,
sofern es für ihn günstiger ist.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. )
2. Bei der Anwendung der Tätigkeitsmerkmale tritt bei Beschäftigten,
deren Muttersprache nicht die deutsche Sprache ist,
jeweils an die Stelle der deutschen Sprache die Muttersprache des Beschäftigten;
die deutsche Sprache gilt für ihn als Fremdsprache.
Entgeltgruppe 15
1. Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer
nach fünfjähriger Tätigkeit in Entgeltgruppe 14,
die Übersetzungen aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche
und aus dem Deutschen in zwei fremde Sprachen
verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. , und )
2-08-02-15-01
2. Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer,
die Übersetzungen aus drei fremden Sprachen ins Deutsche
und aus dem Deutschen in zwei fremde Sprachen
verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. , und )
2-08-02-15-02
Entgeltgruppe 14
1. Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer,
die Übersetzungen aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und
aus dem Deutschen in eine fremde Sprache
verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. , und )
2-08-02-14-01
2. Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer,
die Übersetzungen aus dem Deutschen in eine fremde Sprache
verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. , und )
2-08-02-14-02

Entgeltgruppe 13
1. Beschäftigte, mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer,
die Übersetzungen ins Deutsche und in eine fremde Sprache verantwortlich überprüfen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. )
2-08-02-13-01
2. Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer,
die Übersetzungen aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche verantwortlich überprüfen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. )
2-08-02-13-02
3. Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer,
die Übersetzungen aus einer fremden Sprache ins Deutsche verantwortlich überprüfen
und dabei besonders gründliche und umfassende Kenntnisse
auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. , und )
2-08-02-13-03
4. Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer,
die Übersetzungen aus einer fremden Sprache ins Deutsche verantwortlich überprüfen und
die aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. und )
2-08-02-13-04
5. Beschäftigte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3,
die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche
und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache
einwandfrei und zuverlässig übersetzen
und beim Übersetzen in die fremde Sprache nachweislich Leistungen erbringen,
die denen eines Beschäftigten der Fallgruppe 6 entsprechen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. , , , und )
2-08-02-13-05
6. Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung
nach erfolgreicher Einarbeitungszeit in Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 5,
die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche
und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache
einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. , , und )
2-08-02-13-06
7. Beschäftigte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 4,
die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und daneben in nicht unerheblichem Umfange schwierige Texte auch aus einer dritten fremden Sprache ins Deutsche übersetzen und
beim Übersetzen aus der dritten fremden Sprache nachweislich Leistungen erbringen, die denen eines Beschäftigten der Fallgruppe 6 entsprechen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. , , , und )
2-08-02-13-07

Entgeltgruppe 11
1. Beschäftigte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2,
deren Tätigkeit sich dadurch aus dieser Entgeltgruppe heraushebt,
dass sie beim Übersetzen gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen
oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. und )
2-08-02-11-01
2. Beschäftigte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Entgeltgruppe 10,
die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen
und dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen
oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. , , und )
2-08-02-11-02
3. Beschäftigte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Entgeltgruppe 10,
die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche
und daneben auch in nicht unerheblichem Umfange Texte aus dem Deutschen in eine fremde Sprache
einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. , , und )
2-08-02-11-03
4. Beschäftigte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 5,
die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche
und daneben nicht nur gelegentlich auch aus einer dritten fremden Sprache ins Deutsche
einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. , , und )
2-08-02-11-04
5. Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
die während der zweijährigen Einarbeitungszeit als Übersetzer schwieriger Texte
aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche
und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. , , und )
2-08-02-11-05
6. Beschäftigte,
die schwierige Texte aus einer fremden Sprache ins Deutsche
einwandfrei und zuverlässig übersetzen
und dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen
oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. , und )
2-08-02-11-06

Entgeltgruppe 10
1. Beschäftigte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Entgeltgruppe 9 Fallgruppen 1, 2 oder 3,
deren Tätigkeit sich dadurch aus dieser Entgeltgruppe heraushebt,
dass sie nicht nur gelegentlich bei Besprechungen kürzere zusammenhängende Ausführungen inhaltlich und sprachlich richtig aus dem Deutschen in eine fremde Sprache und umgekehrt mündlich übertragen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. , , und )
2-08-02-10-01
2. Beschäftigte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1,
die schwierige Texte aus einer fremden Sprache ins Deutsche
und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache
einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. , , und )
2-08-02-10-02
3. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 heraushebt,
dass sie in nicht unerheblichem Umfange schwierige Texte einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. und )
2-08-02-10-03
4. Beschäftigte,
die aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche
und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache
einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. und )
2-08-02-10-04
5. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 heraushebt,
dass sie nicht nur gelegentlich auch aus einer dritten fremden Sprache ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. )
2-08-02-10-05

Entgeltgruppe 9
1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 4 heraushebt,
dass sie nicht nur gelegentlich schwierige Texte einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. und )
2-08-02-09-01
2. Beschäftigte,
die aus einer fremden Sprache ins Deutsche
und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache
einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. und )
2-08-02-09-02
3. Beschäftigte,
die aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. )
2-08-02-09-03
4. Beschäftigte,
die aus einer fremden Sprache ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. )
2-08-02-09-04

Protokollerklärungen:
Nr. 1
Eine Tätigkeit wird nicht nur gelegentlich ausgeübt,
wenn sie mindestens etwa ein Zehntel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
Nr. 2
1Überprüfen heißt Vergleichen von Übersetzungen mit dem Originaltext auf Vollständigkeit, auf sprachliche, sachliche und terminologische Richtigkeit, ferner – soweit erforderlich – das stilistische Ausfeilen der Übersetzung unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes.
2Die Übersetzungen dürfen nur von Übersetzern oder anderen Bediensteten, die eine den Merkmalen dieses Tarifvertrages entsprechende Tätigkeit ausüben, nicht aber von dem Überprüfenden angefertigt worden sein.
3Ein Beschäftigter überprüft „verantwortlich“, wenn die überprüfte Übersetzung keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt.
Nr. 3
1Eine Übersetzung ist dann in „druckreife Form“ zu bringen, wenn sie unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes stilistisch ausgefeilt wird und den für die Abfassung von Gesetzen, Verträgen, Vorschriften, anderen amtlichen Veröffentlichungen oder wissenschaftlichen Arbeiten geltenden Grundsätzen der sprachlichen Gestaltung vollständig entspricht und höchsten Anforderungen genügen muss.
2Ob die druckreife Form erforderlich ist, ergibt sich aus dem Verwendungszweck der Übersetzung oder aus einer ausdrücklichen Anordnung im Einzelfall.
Nr. 4
Der Übersetzung oder der Überprüfung einer Übersetzung aus dem Deutschen in eine fremde Sprache steht die Übersetzung oder die Überprüfung einer Übersetzung aus einer fremden Sprache in eine andere fremde Sprache gleich.

Nr. 5
(1) Besonders gründliche und umfassende Fachkenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet liegen vor, wenn der Beschäftigte befähigt ist, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aus dem ihm zugewiesenen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Gesamtbereich zu erfassen und Übersetzungen auf ihre sprachliche und fachliche Richtigkeit verantwortlich zu überprüfen.
(2) Bei den geforderten Kenntnissen handelt es sich nicht um Kenntnisse, die von einem Beschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung gefordert werden.
Nr. 6
Auf die mehr- oder langjährige Tätigkeit als Übersetzer werden Zeiten gleicher Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches dieses Abschnitts angerechnet.
Nr. 7
Eine Tätigkeit wird in nicht unerheblichem Umfange ausgeübt, wenn sie mindestens ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
Nr. 8
(1) 1Der Beschäftigte hat nachzuweisen, dass seine Leistungen denen eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 6 entsprechen.
2Dieser Nachweis ist geführt, wenn der Beschäftigte erfolgreich die Prüfung vor der nach § 17 Absatz 1 TVÜ-Bund in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 5a zum Teil III Abschn. A Unterabschn. II der Anlage 1a zum BAT gebildeten Kommission oder vor einer entsprechenden Kommission, die von einem Land allein oder von mehreren Ländern gemeinsam gebildet worden ist, abgelegt hat.
(2) 1Besteht der Beschäftigte die Prüfung, wird er mit Ablauf der geforderten Tätigkeitsdauer höhergruppiert, wenn er den Antrag auf Zulassung zur Prüfung vor Ablauf der geforderten Tätigkeitsdauer gestellt und die Prüfung in dem auf die Antragstellung folgenden Prüfungstermin bestanden hat.
2In allen anderen Fällen erfolgt die Höhergruppierung mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem der Beschäftigte die Prüfung besteht.

Nr. 9
Ein Text ist als schwierig zu bezeichnen, wenn
a) zu seinem sprachlich und inhaltlich richtigen Verständnis eine eingehende Textanalyse
sowie ein entsprechendes Einfühlungs- und Vorstellungsvermögen auf den
einschlägigen wissenschaftlichen oder technischen Fachgebieten erforderlich ist und
b) seine originaltreue, sinnwahrende, inhaltlich und formal adäquate Übertragung
die erforderliche Vertrautheit mit den Ausdrucksmitteln der Zielsprache voraussetzt.
Nr. 10
(1) 1Mit Ablauf der Einarbeitungszeit hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten durch eine fachliche Beurteilung zu eröffnen, ob die Einarbeitungszeit erfolgreich abgeschlossen ist.
2Erklärt der Arbeitgeber, dass dies nicht der Fall sei, so ist dem Beschäftigten auf seinen innerhalb eines Monats nach Eröffnung der fachlichen Beurteilung zu stellenden Antrag Gelegenheit zu geben, den Nachweis durch Ablegung einer Prüfung gemäß Nr. 8 der Protokollerklärungen zu erbringen.
(2) 1Die Prüfung soll innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung erfolgen.
2Besteht der Beschäftigte die Prüfung, so ist er rückwirkend von dem Tage an,
der auf den letzten Tag der Einarbeitungszeit folgt, in die Entgeltgruppe 13 einzugruppieren.
(3) Erbringt der Beschäftigte den Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen Einarbeitungszeit nicht, so wird er bei Weiterbeschäftigung in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt.

Nr. 11
(1) Gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet liegen vor, wenn der Beschäftigte befähigt ist, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aus dem ihm zugewiesenen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Teilgebiet zu er-fassen und Übersetzungen in der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachsprache abzufassen.
(2) Bei den geforderten Kenntnissen handelt es sich nicht um Kenntnisse, die von einem Beschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung gefordert werden.
Nr. 12
Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn dem Beschäftigten im Hinblick auf die Einarbeitung die Übersetzung schwieriger Texte noch nicht überwiegend übertragen ist.
Nr. 13
Die Eingruppierung in diese Fallgruppe setzt den Nachweis voraus, dass der Beschäftigte zusammenhängende Ausführungen von etwa drei Minuten Dauer übertragen kann.

|