Protokollerklärungen
zu Teil II Nr. 8.2 (Überprüfer und Übersetzer)
Nr. 10
(1) 1Mit Ablauf der Einarbeitungszeit hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten durch eine fachliche Beurteilung zu eröffnen, ob die Einarbeitungszeit erfolg-reich abgeschlossen ist.
2Erklärt der Arbeitgeber, dass dies nicht der Fall sei, so ist dem Beschäftigten auf seinen innerhalb eines Monats nach Eröffnung der fachlichen Beurteilung zu stellenden Antrag Gelegenheit zu geben, den Nachweis durch Ablegung einer Prüfung gemäß Nr. 8 der Protokollerklärungen zu erbringen.
(2) 1Die Prüfung soll innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung erfolgen.
2Besteht der Beschäftigte die Prüfung, so ist er rückwirkend von dem Tage an,
der auf den letzten Tag der Einarbeitungszeit folgt, in die Entgeltgruppe 13 einzugruppieren.
(3) Erbringt der Beschäftigte den Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen Einarbeitungszeit nicht, so wird er bei Weiterbeschäftigung in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt.
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