Protokollerklärungen
zu Teil II Nr. 8.2 (Überprüfer und Übersetzer)

Nr. 11
(1) Gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet liegen vor, wenn der Beschäftigte befähigt ist, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aus dem ihm zugewiesenen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Teilgebiet zu er-fassen und Übersetzungen in der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachsprache abzufassen.

(2) Bei den geforderten Kenntnissen handelt es sich nicht um Kenntnisse, die von einem Beschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung gefordert werden.

 

 

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