Protokollerklärungen
zu Teil II Nr. 8.2 (Überprüfer und Übersetzer)

Nr. 3

1Eine Übersetzung ist dann in „druckreife Form“ zu bringen, wenn sie unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes stilistisch ausgefeilt wird und den für die Abfassung von Gesetzen, Verträgen, Vorschriften, anderen amtlichen Veröffentlichungen oder wissenschaftlichen Arbeiten geltenden Grundsätzen der sprachlichen Gestaltung vollständig entspricht und höchsten Anforderungen genügen muss.
2Ob die druckreife Form erforderlich ist, ergibt sich aus dem Verwendungszweck der Übersetzung oder aus einer ausdrücklichen Anordnung im Einzelfall.

 

 

 

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