Protokollerklärungen
zu Teil II Nr. 8.2 (Überprüfer und Übersetzer) Nr. 5
(1) Besonders gründliche und umfassende Fachkenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet liegen vor, wenn der Beschäftigte befähigt ist, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aus dem ihm zugewiesenen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Gesamtbereich zu erfassen und Übersetzungen auf ihre sprachliche und fachliche Richtigkeit verantwortlich zu überprüfen.
(2) Bei den geforderten Kenntnissen handelt es sich nicht um Kenntnisse, die von einem Beschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung gefordert werden.
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