Protokollerklärungen
zu Teil II Nr. 8.2 (Überprüfer und Übersetzer)
Nr. 8
(1) 1Der Beschäftigte hat nachzuweisen, dass seine Leistungen denen eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 6 entsprechen.
2Dieser Nach-weis ist geführt, wenn der Beschäftigte erfolgreich die Prüfung vor der nach § 17 Absatz 1 TVÜ-Bund in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 5a zum Teil III Abschn. A Unterabschn. II der Anlage 1a zum BAT gebildeten Kommission oder vor einer entsprechenden Kommission, die von einem Land allein oder von mehreren Ländern gemeinsam gebildet worden ist, abgelegt hat.
(2) 1Besteht der Beschäftigte die Prüfung, wird er mit Ablauf der geforderten Tätigkeitsdauer höhergruppiert, wenn er den Antrag auf Zulassung zur Prüfung vor Ablauf der geforderten Tätigkeitsdauer gestellt und die Prüfung in dem auf die Antragstellung folgenden Prüfungstermin bestanden hat.
2In allen anderen Fällen erfolgt die Höhergruppierung mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem der Beschäftigte die Prüfung besteht.
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