Vorbemerkungen
1. 1Beschäftigte, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 6 Schreibmaschinen mit nichtlateinischen Schriftzeichen bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen,
erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage
in Entgeltgruppe Fallgruppe gemäß Anlage F Abschnitt II
9 1 Nr. 3
2 Nr. 4
7 und 8 Nr. 5
6 Nr. 6
2Diese gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) als Bestandteil des Tabellenentgelts.
3Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die ein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung (§ 21 Satz 1) besteht;
§ 24 Absatz 3 gilt entsprechend.
4§ 24 Absatz 2 findet keine Anwendung.
2. Unter diesen Abschnitt fallen auch Beschäftigte, die nicht mindestens zur Hälfte
in einer fremden Sprache oder in mehreren fremden Sprachen nach Diktat schreiben
oder einfache Übersetzungen anfertigen, wenn sie den Nachweis erbringen,
dass sie geläufig in einer fremden Sprache oder in mehreren fremden Sprachen
nach Diktat schreiben können und wenn sie handschriftliche Vorlagen
in einer fremden Sprache oder in mehreren fremden Sprachen abschreiben.
Entgeltgruppe 9
1. Beschäftigte,
die in mehr als zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben
oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen.
(Hierzu Protokollerklärungen und )
2-08-03-09-01
2. Beschäftigte,
die in zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben
oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprache anfertigen.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärungen und )
2-08-03-09-02

Entgeltgruppe 8
Beschäftigte,
die mit Rücksicht auf die beabsichtigte Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremdsprachensekretär) bei der Einstellung den Nachweis erbringen, dass sie geläufig in zwei fremden Sprachen nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen können.
(Hierzu Protokollerklärungen und )
2-08-03-08-01
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte,
die in einer fremden Sprache geläufig nach Diktat schreiben
oder einfache Übersetzungen aus dieser oder in diese Sprache anfertigen.
(Hierzu Protokollerklärungen und )
2-08-03-07-01
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte,
die mit Rücksicht auf die beabsichtigte Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremdsprachensekretär) bei der Einstellung den Nachweis erbringen, dass sie geläufig in einer fremden Sprache nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus dieser oder in diese Sprache anfertigen können.
(Hierzu Protokollerklärungen und )
2-08-03-06-01

Protokollerklärungen:
Nr. 1
1Einfache Übersetzungen sind Übersetzungen von Texten, deren Verständnis in der Ausgangssprache weder inhaltlich noch sprachlich Schwierigkeiten bietet, sowie von Texten, deren adäquate Wiedergabe in der Zielsprache keine besonderen Anforderungen an das Formulierungsvermögen stellt.
2Die Übertragung einfacher Texte schließt auch die Erledigung der fremdsprachigen Routinekorrespondenz ein.
Nr. 2
Der Anspruch auf Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 6 bzw. 8 erlischt, wenn nicht spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Einstellung die endgültige Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremdsprachensekretär) erfolgt und während dieser Frist nicht durch alljährlich von der beschäftigten Behörde anzuordnende Überprüfungen die erforderlichen fremdsprachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden.
Nr. 3
1Werden dem Beschäftigten aus zwingenden dienstlichen Gründen bei einer Auslandsvertretung Tätigkeiten einer niedrigeren Entgeltgruppe dieses Unterabschnitts übertragen, bleibt die Eingruppierung für die Dauer von höchstens vier Jahren unberührt, wenn der Beschäftigte unmittelbar vorher mindestens vier Jahre ununterbrochen aufgrund dieser Fallgruppe eingruppiert war.
2Satz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen entsprechend angewendet wer-den, wenn der Anteil der unter diesen Unterabschnitt fallenden Tätigkeiten bei einer Auslandsvertretung 50 v. H. der gesamten auszuübenden Tätigkeit nicht erreicht.

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