TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
9. | Beschäftigte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau |
9.1 | Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte |
Entgeltgruppen 13, 12, 11, 10, 9, 7, 6, 5, 4, 3, 2 | |
Entgeltgruppe 13
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren
Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der
Entgeltgruppe 12 heraushebt. 2-09-01-13-01
Entgeltgruppe 12
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren
Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung 2-09-01-12-01
Entgeltgruppe 11
1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) als Leiter von Pflanzenbeschaustellen sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen
mindestens 16 Pflanzenbeschauer oder Beschäftigte mit Gutachtertätigkeit
in der Pflanzenbeschau durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt
sind. 2-09-01-11-01
deren
Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe
10 Fallgruppe 2 heraushebt. 2-09-01-11-02
Entgeltgruppe 10
1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) als Leiter von Pflanzenbeschaustellen sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen
mindestens acht Pflanzenbeschauer oder Beschäftigte mit Gutachtertätigkeit
in der Pflanzenbeschau durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt
sind. 2-09-01-10-01
2-09-01-10-02
Entgeltgruppe 9
1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
als
Leiter kleinerer Pflanzenbeschaustellen oder 2-09-01-09-01
deren
Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes
und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe
1 heraushebt. 2-09-01-09-02
deren
Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes
und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe
2 heraushebt. 2-09-01-09-03
deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 3 heraushebt .
2-09-01-09-04
Entgeltgruppe 7
1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte (staatlich geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Beschäftigte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
in
Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem
Um-fang selbständige Leistungen erfordern. 2-09-01-07-01
in
Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem
Um-fang selbständige Leistungen erfordern. 2-09-01-07-02
in
Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem
Umfang selbständige Leistungen erfordern. 2-09-01-07-03
denen mindestens vier Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung oder Beschäftigte in der Tätigkeit von Dorfhelferinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 2-09-01-07-04
Entgeltgruppe 6
1. Gartenbau-, landwirtschafts-
und weinbautechnische Beschäftigte (staatlich geprüfte Landwirte
und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Beschäftigte mit abgeschlossener
gleichwertiger Ausbildung) mit entsprechender Tätigkeit sowie
sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2-09-01-06-01
2-09-01-06-02
deren
Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt, dass
die Beschäftigten auf ihrem Fachgebiet in der technischen Beratung
einfacherer Art oder bei der Durchführung von Versuchen und sonstigen
Arbeiten mit entsprechendem Schwierigkeitsgrad tätig sind. 2-09-01-06-03
2-09-01-06-04
Entgeltgruppe 5
Gartenbau-, landwirtschafts-
und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen, die eine
einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule
durchlaufen haben, mit entsprechender Tätigkeit, sowie 2-09-01-05-01
Entgeltgruppe 4
Beschäftigte in der Tätigkeit von Dorfhelferinnen. 2-09-01-04-01
Entgeltgruppe 3
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht. 2-09-01-03-01
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)
Protokollerklärungen: (siehe Verlinkungen)
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