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TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
9. | Beschäftigte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau |
9.1 | Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte |
Protokollerklärung Nr. 1 | |
Als Fachrichtungen der gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Beschäftigten mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- oder entsprechender Hochschulabschluss) gelten Gartenbau, Landbau, Weinbau und ländliche Hauswirtschaft mit allen jeweiligen Fachgebieten und Untergebieten, z. B.:
oder in der Fachrichtung Landbau die Fachgebiete: Betriebswirtschaft,
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