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TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
9. | Beschäftigte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau |
9.1 | Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte |
Protokollerklärung Nr. 2 | |
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Beschäftigte, die am 31. Dezember 1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, und die vor dem 1. Januar 1991 die Abschlussprüfung einer sechssemestrigen höheren Fachschule abgelegt haben oder die die Abschlussprüfung einer sechssemestrigen höheren Landfrauenschule abgelegt haben und dieser Abschlussprüfung entsprechende Tätigkeiten ausüben.
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