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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
9. Beschäftigte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau
9.1 Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte
Protokollerklärung Nr. 3

 

1Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 13 sind z. B.

:
a) Entwickeln arbeitstechnischer Verfahren in der Produktion und in der Aufbereitung der Erzeugnisse;

b) Erarbeiten von Leitbildern für die Arbeitswirtschaft und für die Mechanisierung von Betrieben
    oder als Muster für die Bauausführung;

c) Beratung aufgrund eigener Auswertung von Arbeitstagebüchern für schwierige Betriebsumstellungen;

d) Fortbildung oder Spezialberatung von Beratungskräften der Entgeltgruppen 9 bis 12 mehrerer Dienststellen
    oder vergleichbarer Beratungskräfte außerhalb des öffentlichen Dienstes oder selbständiges Ausarbeiten
    von Richtlinien für Einzelaufgaben dieser Beratungskräfte;

e) Ausarbeiten von Gutachten über Anträge für Förderungsmaßnahmen für schwierige umfassende Betriebsumstellungen;

f) Ausarbeiten von Vorschlägen für regionale Strukturprogramme aufgrund selbständiger Auswertung der Strukturdaten;

g) Selbständiges Bestimmen der optimalen Produktionsverfahren der verschiedenen Produktionszweige im Einzelbetrieb;

h) Ausarbeiten von allgemeinen Grundsätzen und Tabellen für die Bewertung von Wirtschaftsgütern (Werttaxen);

i) Ausarbeiten von landeskulturellen Plänen und gutachtlichen landesplanerischen und raumordnerischen
    Stellungnahmen größeren Umfangs;

j) Spezialtätigkeit mit besonderer Bedeutung und besonderer Schwierigkeit als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben;

k) Entwickeln von Leitbildern und Planungsgrundsätzen für Raum- und Einrichtungsprogramme,
    die als Grundlage für übergebietliche Programme dienen;

l) Leiter größerer Sachgebiete (Ämter, Abteilungen, Abschnitte oder Referate) in Gartenbauverwaltungen,
    wenn ihnen mindestens vier Beschäftigte mit Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 10
    des Abschnitts 22 Unterabschnitt 1
    oder
    der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 des Teils I und
    mindestens drei Beschäftigte mit Tätigkeiten mindestens
        der Entgeltgruppe 8 oder der Entgeltgruppe 9 Fallgruppen 4 oder 5 des Abschnitts 15 Unterabschnitt 4,
        der Entgeltgruppe 6 des Teils I oder
        der Entgeltgruppe 7 Fallgruppen 1, 2 oder 3 dieses Unterabschnitts
    durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind;

m) Ausarbeiten besonders schwieriger und umfangreicher Programme und Folgepläne im Rahmen
     städtebaulicher und landschaftspflegerischer Planungen, z. B. als Grundlage für Flächennutzungspläne
     und Bebauungspläne;

n) Selbständiges Planen und Leiten von Pflanzenschutzaktionen in Gebieten mit vielfältigen Kulturen
    unter schwierigen geografischen Bedingungen.

 

2Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung sind vergleichbar:
- die Entgeltgruppe 10 der Besoldungsgruppe A 11,
- die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 des Teils I der Besoldungsgruppe A 10,
- die Entgeltgruppe 9 Fallgruppen 4 oder 5 des Abschnitts 15 Unterabschnitt 4 der Besoldungsgruppe A 9,
- die Entgeltgruppe 8 der Besoldungsgruppe A 8 und
- die Entgeltgruppen 6 und 7 der Besoldungsgruppe A 7.

 

 

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