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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
9. Beschäftigte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau
9.1 Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte
Protokollerklärung Nr. 5

 

1Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 sind z. B.:


a) Selbständiges Planen und Auswerten von Versuchen und Wertprüfungen mit besonderer Schwierigkeit,
    z. B. mit gleichzeitig mehreren Fragestellungen (Komplexversuche)
    oder z. B. für landtechnische Verfahren der Innen- und Außenwirtschaft;

b) Durchführen von Versuchen und Wertprüfungen in größerem Ausmaß,
    wenn dem Beschäftigten mehrere gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte
    mindestens in Tätigkeiten der Entgelt-gruppe 7 Fallgruppen 1 oder 2
    durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind;

c) Feststellen der Wirkung von Pflanzenschutzmitteln für das Julius Kühn-Institut – Bundesforschungsinstitut
    für Kulturpflanzen (JKI);

d) Selbständige Beratung in schwierigen Bereichen des Fachgebiets der Beschäftigten,
    die besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt,
    z. B. Ausarbeiten schwieriger Wirtschaftlichkeitsrechnungen oder schwieriger Finanzierungspläne,
    Ausarbeiten von Arbeitsvoranschlägen nach der vereinfachten Methode;

e) Selbständige Beratung über einfachere Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen
    der Verbesserung der Agrar-, Erzeugungs- oder Marktstruktur;

f) Beratung über Maßnahmen für den Fremdenverkehr als Betriebszweig auf dem Bauernhof;

g) Gruppenberatung durch schwierige Fachvorträge;

h) Durchführen von Erwachsenenfortbildungslehrgängen über Rationalisierung im landwirtschaftlichen Haushalt;

i) Ausarbeiten von Vorschlägen zur Durchführung einzelner Maßnahmen im Rahmen von Betriebsumstellungen;

j) Ausarbeiten von Vorschlägen für Baumaßnahmen, z. B. zur Grundrissgestaltung (Raumzuordnung und Einrichtung)
    für grundlegende technische Einrichtungen, z. B. zentrale Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
    mit Berechnungen der notwendigen Nennheizleistungen, der Wärmedämmung oder des Heizmaterialbedarfs;

k) Selbständige schwierige Erhebungen und Berechnungen für Teilaufgaben bei der Vorplanung von Flurbereinigungen
    oder sonstigen Maß-nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur,
    z. B. Feststellen der künftigen Acker-, Grünland- und Sonderkulturflächen
    aufgrund der natürlichen Voraussetzungen, Feststellen von Grenzertragsböden;

l) Selbständiges Erarbeiten der betriebswirtschaftlichen Unterlagen für die Kalkulation von Produktionsverfahren;

m) Ermitteln der Werte von Wirtschaftserschwernissen bei Flächenverlusten;

n) Nachzuchtbeurteilungen für Zuchtwertschätzungen von Vatertieren,
    z. B. Beurteilung von Jungtieren der Besamungsbullen;

o) Selbständiges Vorbereiten von Entscheidungen im Saatenanerkennungsverfahren bei Vorstufen und Hybridsorten,
    bei denen verschiedene Zuchtkomponenten zu berücksichtigen sind;

p) Selbständige Planung und Organisation von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,
    die sich auf das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden erstrecken, und das Überwachen ihrer Auswirkungen;

q) Herausgabe von Warnmeldungen im Pflanzenschutzdienst für den Beratungsbezirk aufgrund eigener Feststellungen,
    soweit das Ermitteln der biologischen Daten schwierige Methoden erfordert;

r) Tätigkeit als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben mit einem besonderen Maß von Verantwortlichkeit;

s) Aufstellen oder Prüfen von Entwürfen einschließlich Massen- und Kostenberechnungen oder Verdingungsunterlagen,
    deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen
    oder künstlerische Begabung voraussetzt;

t) Beaufsichtigen von Schätzern oder verantwortliches Schätzen der Pflanzenbestände
    und des Inventarbestandes von Kleingartenanlagen oder Kleinsiedlungen in schwierigen Fällen;

u) Örtliche Leitung schwieriger Gartenbau-, Landschaftsbau-, Obstbau-, Pflanzenbau-,
    Pflanzenschutz- oder Weinbaumaßnahmen und deren Abrechnung;

v) Selbständige Beratung über die Bekämpfung von Schädlingen, Krankheiten und Schadpflanzen
    im Pflanzenschutzdienst einschließlich der selbständigen Beratung über die
    Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und -geräten für hochwertige Spezialkulturen.

2Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung sind vergleichbar
die Entgeltgruppen 6 und 7 der Besoldungsgruppe A 7.

 

 

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