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TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
9. | Beschäftigte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau |
9.1 | Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte |
Protokollerklärung Nr. 6 | |
Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 sind z. B.:
b) Überwachen von mehreren gartenbau-, landwirtschafts- oder weinbautechnischen Beschäftigten c) Anlage und Auswertung von Wertprüfungen; d) Selbständige produktionstechnische Beratung auf dem Fachgebiet des Beschäftigten, e) Tierzuchttechnische Beratung, z. B. Auswahl weiblicher Zuchttiere im Einzelbetrieb; f) Gruppenberatung durch schwierige Fachvorträge auf dem Gebiet des Beschäftigten; g) Beratung in der ländlichen Hauswirtschaft, insbesondere in der Haushaltsführung, h) Selbständige Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen; i) Aufstellen und Prüfen von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen- und Kostenberechnungen j) Örtliche Leitung oder Mitwirken bei der Leitung von nicht nur einfachen Gartenbau-, Landschaftsbau-, k) Mitwirken bei der Vorplanung von Flurbereinigungen oder von sonstigen Maßnahmen m) Feststellen von betriebswirtschaftlichen Daten für die Kalkulation von Produktionsverfahren; n) Mitwirken bei Strukturanalysen; o) Ermitteln von Pachtpreisen für gartenbaulich, landwirtschaftlich oder weinbaulich genutzte Grundstücke; p) Schätzen des Wertes von Pflanzenbeständen; q) Selbständiges Vorbereiten von Entscheidungen für die Saatenanerkennung r) Selbständige Beratung über die Bekämpfung von Schädlingen, Krankheiten und Schadpflanzen im Pflanzenschutzdienst s) Herausgabe von Warndienstmeldungen im Pflanzenschutzdienst für den Beratungsbezirk t) Tätigkeit als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben.
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