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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
9. Beschäftigte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau
9.1 Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte
Protokollerklärung Nr. 7

 

Als Fachrichtung der gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Beschäftigten, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben, gelten Gartenbau, Landbau, Weinbau, ländliche Hauswirtschaft mit den jeweiligen Fachgebieten und Untergebieten, z. B.:

In der Fachrichtung Gartenbau die Fachgebiete:

 

Baumschulen, Blumen- und Zierpflanzenbau, Landschaftsgärtnerei, Obst- und Gemüsebau, Obst- und Gemüseverwertung, Pflanzenschutz, Samen-bau u. a.

 

oder

in der Fachrichtung Landbau die Fachgebiete:

 

Obstbau, Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Tierhaltung und -fütterung, Tierzucht u. a.

mit den Untergebieten z. B. in der Tierzucht:

 

Geflügelzucht, Pferdezucht, Rinderzucht, Schafzucht, Schweinezucht, Ziegenzucht u. a.

 

 

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