|
|
TV - L - Entgeltordnung |
|
Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
9. | Beschäftigte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau |
9.1 | Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte |
Protokollerklärung Nr. 8 | |
Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 9 Fallgruppen 2, 3 und 4 sind z. B.:
b) Überwachen der Leistungsprüfungen an Prüfstationen; c) Durchführen von Versuchen zur Feststellung von Sorten, die zu Gefrierverfahren geeignet sind; d) Produktionstechnische Beratung, z. B. in Spezialbetriebszweigen beim Aufbau von Erzeugerringen, e) Mitwirken bei Gruppen- und Massenberatungen durch Fachvorträge; f) Beratung bei der Planung von Gemeinschaftseinrichtungen für haus-wirtschaftliche Zwecke; g) Beratung bei der Einrichtung von einzelnen Wohn- und Wirtschaftsräumen; h) Beratung in der Organisation der Vatertierhaltung; i) Mitwirken bei Fachlehrgängen der landwirtschaftlichen Berufsausbildung und -fortbildung; j) Selbständiges Durchführen von Feldbegehungen unter produktionstechnischen Gesichtspunkten; k) Mitwirken bei Anerkennungsentscheidungen nach Feldbeständen bei der Saatenanerkennung; l) Arbeitszeitfeststellungen in der ländlichen Hauswirtschaft; m) Selbständige pflanzenbauliche Beurteilungen und Schätzungen,
|
|
1337233134 Links234 |