|
|
TV - L - Entgeltordnung |
|
Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
9. | Beschäftigte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau |
9.1 | Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte |
Protokollerklärung Nr. 9 | |
Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 7 Fallgruppen 1, 2 und 3 sind z. B.:
b) Durchführen von landtechnischen Versuchen mit Datenermittlung, c) Durchführen von schwierigen Leistungsprüfungen, z. B. Zugleistungsprüfungen bei Pferden d) Einfache produktionstechnische oder verwertungstechnische Beratung e) Aufnehmen des Betriebszustandes und Prüfen der Betriebsverhältnisse für die produktionstechnische Beratung; f) Laufende Prüfung der Betriebsvorgänge einschließlich Erstellen der Betriebsberechnung; g) Einfachere Produktionswertberechnungen; h) Einfache Beratung in der Technik der ländlichen Hauswirtschaft; i) Herstellen von Beratungs- und Anschauungsmaterial nach Weisung; j) Mitwirken bei der landwirtschaftlichen Berufsausbildung und -fortbildung; k) Mitwirken bei pflanzenbaulichen Beurteilungen und Schätzungen, l) Sortenfeststellung und Güteprüfung nach äußeren Merkmalen bei der Saatgutverkehrskontrolle; m) Handbonitierung von Qualitätsproben nach Bewertungsschlüsseln; n) Durchführen von Qualitätsprüfungen; o) Mitwirken bei amtlichen Überwachungen und Anerkennungen, z. B. bei Saatgutanerkennungen oder Körungen; p) Mitwirken beim Vollzug staatlicher Förderungsmaßnahmen; q) Mitwirken bei der Erzeugungs- und Marktberichterstattung; r) Ernteermittlungen; s) Durchführen der Blattlauskontrolle in virusgefährdeten Kulturen.
|
|
1337233134 Links234 |