Entgeltgruppe 9
1. Pflanzenbeschauer
,
denen mindestens drei Pflanzenbeschauer durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind,
als Schichtführer oder Leiter einer Einlassstelle
mit Entscheidungsbefugnis über die Zurückweisung von Sendungen.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe
3, keine Stufen 5 und 6)
2-09-02-09-01
2. Pflanzenbeschauer,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe
2 heraus-hebt, dass ihnen in Seehäfen die selbständige Untersuchung
von Seeschiffen auf Vorratsschädlinge und die selbständige Anordnung
und Überwachung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen auf Seeschiffen
und sonstigen Transportfahrzeugen übertragen sind.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe
3, keine Stufen 5 und 6)
2-09-02-09-02
3. Staatliche Fischereiaufseher mit Tätigkeit in der Spezialberatung
für Fischzucht
und in der Spezialberatung von Fischereiorganisationen,
wenn
sie Fischbesatz- und Fischbewirtschaftungspläne selbständig auszuarbeiten
haben.
(Stufe
3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3,
keine Stufen 5 und 6)
2-09-02-09-03
Entgeltgruppe 7
1. Pflanzenbeschauer
als
Schichtführer oder Leiter einer Einlassstelle
mit Entscheidungsbefugnis über die Zurückweisung von Sendungen.
2-09-02-07-01
2. Pflanzenbeschauer,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 4 heraushebt,
dass die Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert und
dass ihnen in Seehäfen in nicht unerheblichem Umfang die selbständige
Untersuchung von Seeschiffen auf Vorratsschädlinge und die selbständige
Anordnung und Überwachung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen auf
Seeschiffen und sonstigen Transportfahrzeugen übertragen sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. )
2-09-02-07-02

Entgeltgruppe 6
Staatliche Fischereiaufseher.
2-09-02-06-01
Entgeltgruppe 4
Pflanzenbeschauer.
2-09-02-04-01
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte in der
Tätigkeit von staatlichen Fischereiaufsehern oder Pflanzenbeschauern
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine
fachliche Anlernung erforderlich ist,
die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.
2-09-02-03-01
Entgeltgruppe 2
Beschäftigte in der
Tätigkeit von staatlichen Fischereiaufsehern oder Pflanzenbeschauern
mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. )
2-09-02-02-01

Protokollerklärungen:
Nr.
1
Der Umfang der Aufgaben
ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten
Tätigkeit ausmacht.
Nr. 2
1Einfache
Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung,
aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung
oder Anlernphase hinausgeht.
2Die Einarbeitung dient dem Erwerb
derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung
der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

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