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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
9. Beschäftigte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau
9.2 Pflanzenbeschauer und staatliche Fischereiaufseher
Entgeltgruppen   9,   7,   6,   4,   3,   2,   P

 

Entgeltgruppe 9

 

1. Pflanzenbeschauer

,
denen mindestens drei Pflanzenbeschauer durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind,
als Schichtführer oder Leiter einer Einlassstelle
mit Entscheidungsbefugnis über die Zurückweisung von Sendungen.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

2-09-02-09-01

 

 


2. Pflanzenbeschauer,


deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2 heraus-hebt, dass ihnen in Seehäfen die selbständige Untersuchung von Seeschiffen auf Vorratsschädlinge und die selbständige Anordnung und Überwachung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen auf Seeschiffen und sonstigen Transportfahrzeugen übertragen sind.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

2-09-02-09-02

 

 


3. Staatliche Fischereiaufseher mit Tätigkeit in der Spezialberatung für Fischzucht
   und in der Spezialberatung von Fischereiorganisationen,

 

wenn sie Fischbesatz- und Fischbewirtschaftungspläne selbständig auszuarbeiten haben.

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

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Entgeltgruppe 7

 

1. Pflanzenbeschauer als


Schichtführer oder Leiter einer Einlassstelle
mit Entscheidungsbefugnis über die Zurückweisung von Sendungen.

2-09-02-07-01

 

 


2. Pflanzenbeschauer,


deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 4 heraushebt,
dass die Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert und
dass ihnen in Seehäfen in nicht unerheblichem Umfang die selbständige Untersuchung von Seeschiffen auf Vorratsschädlinge und die selbständige Anordnung und Überwachung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen auf Seeschiffen und sonstigen Transportfahrzeugen übertragen sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

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Entgeltgruppe 6

 

Staatliche Fischereiaufseher.

2-09-02-06-01


 

Entgeltgruppe 4

 

Pflanzenbeschauer.

2-09-02-04-01


 

Entgeltgruppe 3

 

Beschäftigte in der Tätigkeit von staatlichen Fischereiaufsehern oder Pflanzenbeschauern


mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist,
die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

2-09-02-03-01


 

Entgeltgruppe 2

 

Beschäftigte in der Tätigkeit von staatlichen Fischereiaufsehern oder Pflanzenbeschauern


mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2-09-02-02-01


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Protokollerklärungen:

 

Nr. 1

Der Umfang der Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

 


Nr. 2

1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.
2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

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