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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
9. Beschäftigte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau
9.3 Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben
Entgeltgruppen   12,   11,   10,   9,   7,   6,   P

 

Vorbemerkungen

1. Für die Unterscheidung der landwirtschaftlichen Betriebe nach Betriebsgrößen gilt Folgendes:

a) Gartenbaubetriebe

    1Die Betriebsgröße ist abhängig von der Nutzfläche:

Betriebsgröße                    Nutzfläche in Einheitsquadratmeter

          kleinere Betriebe                bis zu 20.000

          mittelgroße Betriebe           bis zu 60.000

          große Betriebe                   mehr als 60.000

 

    2Für die Berechnung der Einheitsquadratmeter gilt folgender Umrechnungsschlüssel:

          Nutzungsart                   Freilandfläche             Unterglasfläche

                                           heizbar     nicht heizbar

          Gemüsebau                           1                      9              7

          Blumen und Zierpflanzen         2                    18             10

          Gehölzbaumschulen               1,3                                   9

          Obstbaumschulen                   0,8                                  5,6


b) Landwirtschaftsbetriebe


   1Die Betriebsgröße ist abhängig von der landwirtschaftlichen Nutzfläche:

Betriebsgröße                         Landwirtschaftliche Nutzfläche in ha
kleinere Betriebe                     bis zu 60
mittelgroße Betriebe                bis zu 180
große Betriebe                        mehr als 180


   2Mitbewirtschaftete forstwirtschaftliche Nutzflächen gelten zu einem Drittel als landwirtschaftliche Nutzflächen.

 


c) Obstanbaubetriebe

Die Betriebsgröße ist abhängig von der Größe der Kernobstanlage bzw. der Steinobst- oder Beerenobstanlage:

Betriebsgröße                       Kernobstanlage in ha          Steinobst- oder Beerenobstanlage in ha
kleinere Betriebe                   bis zu 12                            bis zu 8

mittelgroße Betriebe              bis zu 36                            bis zu 24
große Betriebe                      mehr als 36                        mehr als 24

 

d) Weinbaubetriebe


Die Betriebsgröße ist abhängig von der Größe der Rebfläche bei gebietsüblichem Umtrieb; bei Rebveredelungsbetrieben ist sie abhängig von der Zahl der Veredelungen im Jahr:


Betriebsgröße               Rebfläche in ha bei gebietsüblichem Umtrieb in ha       Zahl der Veredelungen im Jahr
kleinere Betriebe           bis zu 6                                                                    bis zu 150.000
mittelgroße Betriebe      bis zu 18                                                                  bis zu 450.000
große Betriebe              mehr als 18                                                              mehr als 450.000


e) Weinkellereien


Die Betriebsgröße ist abhängig von der Größe des Weinlagers im Durchschnitt der letzten drei Jahre:


Betriebsgröße               Weinlager im Durchschnitt der letzten drei Jahre in l Wein
kleinere Betriebe           bis zu 400.000
mittelgroße Betriebe      bis zu 1.200.000
große Betriebe              mehr als 1.200.000

 

 

2. Für die Unterscheidung der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Schwierigkeitsgrad gilt Folgendes:


a) Schwierig ist der Betrieb,


1. der mindestens drei Betriebszweige im Sinne der Protokollerklärung umfasst;

2. in dem unter der Verantwortung des Leiters ständig mehrere Auszubildende ausgebildet
   oder in dem ständig Lehrgänge abgehalten werden
   oder in dem durch umfangreiche Beratungen
   und Demonstrationen der Betriebsablauf erheblich erschwert wird;

3. in dem ständig Versuche nicht einfacher Art anzustellen sind,
   die die Betriebsführung erheblich erschweren;

4. in dem wegen extremer Boden- oder Klimaverhältnisse besondere Erschwernisse auftreten;

5. der überwiegend Strafgefangene oder Anstaltsinsassen zu arbeitstherapeutischen Zwecken
   im Sinne des § 37 Absatz 5 des Strafvollzugsgesetzes beschäftigt.


b) Sehr schwierig ist der Betrieb,
   der die Erschwernisgründe von mindestens zwei der in Buchstabe a genannten   Nummern aufweist.

 

          Protokollerklärung

 


3. Für die Unterscheidung der Tätigkeit der Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben
   nach dem Grad der Selbständigkeit gilt Folgendes:


a) Eingeschränkte Selbständigkeit hat der Betriebsleiter, der nach den von ihm aufgestellten
   und von der vorgesetzten Stelle genehmigten Organisations-, Wirtschafts-, Finanz-, Anbau-,
   Ausbau-, Lager-, Zucht- usw. -plänen selbständig handelt
   und der bei der Einstellung und Entlassung der Beschäftigten mitwirkt.


b) Volle Selbständigkeit hat der Betriebsleiter, der die in Buchstabe a genannten Pläne selbständig aufstellt
   und im Rahmen dieser Pläne selbständig handelt
   sowie für die Einstellung und Entlassung der Beschäftigten nach Teil III der Entgeltordnung verantwortlich ist
   und bei der Einstellung und Entlassung der übrigen Beschäftigten mitwirkt.
   Die Genehmigung der Organisations-, Wirtschafts- und Finanzpläne durch die vorgesetzte Stelle
   berührt die volle Selbständigkeit nicht.

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Entgeltgruppe 12

 

Leiter von großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit.

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Entgeltgruppe 11

 

Leiter von


a) großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,

b) großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit,

c) mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit.

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Entgeltgruppe 10

 

Leiter von


a) großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,

b) großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,

c) großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit,

d) mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,

e) mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit,

f) kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit.

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Entgeltgruppe 9

 

1. Leiter von


a) großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,

c) mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben,
   die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,

d) mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,

e) mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit,

f) kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit ein-geschränkter Selbständigkeit,

g) kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit.

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2. Leiter von

a) großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,

b) mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben,
   die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,

c) mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,

d) kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben,
   die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,


e) kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,

f) kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit.

    (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

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Entgeltgruppe 7

 

Leiter von


a) mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,

b) kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,

c) kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit.

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Entgeltgruppe 6

 

Leiter von kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben,
die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten.

2-09-03-07-01


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Protokollerklärung:

 

1Als Betriebszweige im Sinne der Nr. 2 der Vorbemerkungen gelten:
- Ackerbau,
- Hackfruchtbau, wenn mehr als 20 v. H. der landwirtschaftlichen Nutzfläche mit Hackfrucht bestellt sind,
- Saatzucht,
- Saatgutvermehrung,
- Großviehhaltung einschließlich Futterbau,
- Schweinehaltung,
- Kleintierhaltung einschließlich Schäferei und Imkerei,
- Sonderkultur wie Tabakbau, Hopfenbau, Feldgemüsebau, Obstbau, Wein-bau usw.,
- Zierpflanzenbau,
- gärtnerischer Gemüsebau,
- Staudengärtnerei,
- Baumschule (Gehölzbaumschule, Obstbaumschule),
- Landschaftsgärtnerei,
- Friedhofsgärtnerei,
- Blumenverarbeitung,
- Rebenveredelung einschließlich Rebmuttergärten,
- Weinausbau,
- Obstaufbereitung und Lagerung,
- Obst- oder Gemüseverarbeitung,
- Brennerei,
wenn der Betriebszweig mehr als 15 v. H. des Gesamtarbeitsaufwands des Betriebes erfordert.

 
2Zur Tierhaltung zählt auch die Zucht.

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