Vorbemerkungen
1. Für die Unterscheidung der landwirtschaftlichen Betriebe nach Betriebsgrößen gilt Folgendes:
a) Gartenbaubetriebe
1Die Betriebsgröße ist abhängig von der Nutzfläche:
Betriebsgröße Nutzfläche in Einheitsquadratmeter
kleinere Betriebe bis zu 20.000
mittelgroße Betriebe bis zu 60.000
große Betriebe mehr als 60.000
2Für die Berechnung der Einheitsquadratmeter gilt folgender Umrechnungsschlüssel:
Nutzungsart Freilandfläche Unterglasfläche
heizbar nicht heizbar
Gemüsebau 1 9 7
Blumen und Zierpflanzen 2 18 10
Gehölzbaumschulen 1,3 9
Obstbaumschulen 0,8 5,6
b) Landwirtschaftsbetriebe
1Die Betriebsgröße ist abhängig von der landwirtschaftlichen Nutzfläche:
Betriebsgröße Landwirtschaftliche Nutzfläche in ha
kleinere Betriebe bis zu 60
mittelgroße Betriebe bis zu 180
große Betriebe mehr als 180
2Mitbewirtschaftete forstwirtschaftliche Nutzflächen gelten zu einem Drittel als landwirtschaftliche Nutzflächen.
c) Obstanbaubetriebe
Die Betriebsgröße ist abhängig von der Größe der Kernobstanlage bzw. der Steinobst- oder Beerenobstanlage:
Betriebsgröße Kernobstanlage in ha Steinobst- oder Beerenobstanlage in ha
kleinere Betriebe bis zu 12 bis zu 8
mittelgroße Betriebe bis zu 36 bis zu 24
große Betriebe mehr als 36 mehr als 24
d) Weinbaubetriebe
Die Betriebsgröße ist abhängig von der Größe der Rebfläche bei gebietsüblichem Umtrieb; bei Rebveredelungsbetrieben ist sie abhängig von der Zahl der Veredelungen im Jahr:
Betriebsgröße Rebfläche in ha bei gebietsüblichem Umtrieb in ha Zahl der Veredelungen im Jahr
kleinere Betriebe bis zu 6 bis zu 150.000
mittelgroße Betriebe bis zu 18 bis zu 450.000
große Betriebe mehr als 18 mehr als 450.000
e) Weinkellereien
Die Betriebsgröße ist abhängig von der Größe des Weinlagers im Durchschnitt der letzten drei Jahre:
Betriebsgröße Weinlager im Durchschnitt der letzten drei Jahre in l Wein
kleinere Betriebe bis zu 400.000
mittelgroße Betriebe bis zu 1.200.000
große Betriebe mehr als 1.200.000
2. Für die Unterscheidung der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Schwierigkeitsgrad gilt Folgendes:
a) Schwierig ist der Betrieb,
1. der mindestens drei Betriebszweige im Sinne der Protokollerklärung umfasst;
2. in dem unter der Verantwortung des Leiters ständig mehrere Auszubildende ausgebildet
oder in dem ständig Lehrgänge abgehalten werden
oder in dem durch umfangreiche Beratungen
und Demonstrationen der Betriebsablauf erheblich erschwert wird;
3. in dem ständig Versuche nicht einfacher Art anzustellen sind,
die die Betriebsführung erheblich erschweren;
4. in dem wegen extremer Boden- oder Klimaverhältnisse besondere Erschwernisse auftreten;
5. der überwiegend Strafgefangene oder Anstaltsinsassen zu arbeitstherapeutischen Zwecken
im Sinne des § 37 Absatz 5 des Strafvollzugsgesetzes beschäftigt.
b) Sehr schwierig ist der Betrieb,
der die Erschwernisgründe von mindestens zwei der in Buchstabe a genannten Nummern aufweist.
Protokollerklärung
3. Für die Unterscheidung der Tätigkeit der Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben
nach dem Grad der Selbständigkeit gilt Folgendes:
a) Eingeschränkte Selbständigkeit hat der Betriebsleiter, der nach den von ihm aufgestellten
und von der vorgesetzten Stelle genehmigten Organisations-, Wirtschafts-, Finanz-, Anbau-,
Ausbau-, Lager-, Zucht- usw. -plänen selbständig handelt
und der bei der Einstellung und Entlassung der Beschäftigten mitwirkt.
b) Volle Selbständigkeit hat der Betriebsleiter, der die in Buchstabe a genannten Pläne selbständig aufstellt
und im Rahmen dieser Pläne selbständig handelt
sowie für die Einstellung und Entlassung der Beschäftigten nach Teil III der Entgeltordnung verantwortlich ist
und bei der Einstellung und Entlassung der übrigen Beschäftigten mitwirkt.
Die Genehmigung der Organisations-, Wirtschafts- und Finanzpläne durch die vorgesetzte Stelle
berührt die volle Selbständigkeit nicht.

Entgeltgruppe 12
Leiter von großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit.
2-09-03-12-01
Entgeltgruppe 11
Leiter von
a) großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
b) großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit,
c) mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit.
2-09-03-11-01
Entgeltgruppe 10
Leiter von
a) großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
c) großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit,
d) mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
e) mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit,
f) kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit.
2-09-03-10-01

Entgeltgruppe 9
1. Leiter von
a) großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
c) mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben,
die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
d) mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
e) mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit,
f) kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit ein-geschränkter Selbständigkeit,
g) kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit.
2-09-03-09-01
2. Leiter von
a) großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben,
die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
c) mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
d) kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben,
die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
e) kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
f) kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
2-09-03-09-02

Entgeltgruppe 7
Leiter von
a) mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
c) kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit.
2-09-03-07-01
Entgeltgruppe 6
Leiter von kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben,
die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten.
2-09-03-07-01

Protokollerklärung:
1Als Betriebszweige im Sinne der Nr. 2 der Vorbemerkungen gelten:
- Ackerbau,
- Hackfruchtbau, wenn mehr als 20 v. H. der landwirtschaftlichen Nutzfläche mit Hackfrucht bestellt sind,
- Saatzucht,
- Saatgutvermehrung,
- Großviehhaltung einschließlich Futterbau,
- Schweinehaltung,
- Kleintierhaltung einschließlich Schäferei und Imkerei,
- Sonderkultur wie Tabakbau, Hopfenbau, Feldgemüsebau, Obstbau, Wein-bau usw.,
- Zierpflanzenbau,
- gärtnerischer Gemüsebau,
- Staudengärtnerei,
- Baumschule (Gehölzbaumschule, Obstbaumschule),
- Landschaftsgärtnerei,
- Friedhofsgärtnerei,
- Blumenverarbeitung,
- Rebenveredelung einschließlich Rebmuttergärten,
- Weinausbau,
- Obstaufbereitung und Lagerung,
- Obst- oder Gemüseverarbeitung,
- Brennerei,
wenn der Betriebszweig mehr als 15 v. H. des Gesamtarbeitsaufwands des Betriebes erfordert.
2Zur Tierhaltung zählt auch die Zucht.

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