Protokollerklärung:
1Als Betriebszweige im Sinne der Nr. 2 der Vorbemerkungen gelten:
- Ackerbau,
- Hackfruchtbau, wenn mehr als 20 v. H. der landwirtschaftlichen Nutzfläche mit Hackfrucht bestellt sind,
- Saatzucht,
- Saatgutvermehrung,
- Großviehhaltung einschließlich Futterbau,
- Schweinehaltung,
- Kleintierhaltung einschließlich Schäferei und Imkerei,
- Sonderkultur wie Tabakbau, Hopfenbau, Feldgemüsebau, Obstbau, Wein-bau usw.,
- Zierpflanzenbau,
- gärtnerischer Gemüsebau,
- Staudengärtnerei,
- Baumschule (Gehölzbaumschule, Obstbaumschule),
- Landschaftsgärtnerei,
- Friedhofsgärtnerei,
- Blumenverarbeitung,
- Rebenveredelung einschließlich Rebmuttergärten,
- Weinausbau,
- Obstaufbereitung und Lagerung,
- Obst- oder Gemüseverarbeitung,
- Brennerei,
wenn der Betriebszweig mehr als 15 v. H. des Gesamtarbeitsaufwands des Betriebes erfordert.
2Zur Tierhaltung zählt auch die Zucht.
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