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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen
10. Beschäftigte in Gesundheitsberufen
10.2 Audiologie-Assistenten
Entgeltgruppen   9,    8,   6,   4,   P

 

Entgeltgruppe 9

 

1.         Audiologie-Assistenten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zwei- jähriger  Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien,

 

die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.

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2.         Audiologie-Assistenten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zwei- jähriger  Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien und entsprechender Tätigkeit,

 

die schwierige Aufgaben erfüllen.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

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Entgeltgruppe 8

 

Audiologie-Assistenten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zwei- jähriger  Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien und entsprechender Tätigkeit,

 

die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

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Entgeltgruppe 6

 

Audiologie-Assistenten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zwei- jähriger  Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien und entsprechender Tätigkeit.

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Entgeltgruppe 4

 

Beschäftigte in der Tätigkeit von Audiologie-Assistenten.

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Protokollerklärungen

 

Nr. 1     Schwierige Aufgaben sind z. B. Fertigung von Sprach-, Spiel- und Reflexaudiogrammen,  Gehörprüfung bei Kleinkindern und geistig behinderten Patienten sowie  Gehörgeräteanpassung und Gehörerziehung – Hörtraining – bei Kleinkindern.

 

 

 

Nr. 2     Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

 

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