TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen |
10. | Beschäftigte in Gesundheitsberufen |
10.3 | Amtliche Fachassistenten, Desinfektoren, Gesundheitsaufseher, Seehafengesundheitsaufseher |
Entgeltgruppen 9, 8, 6, 5, 4, 3, 2, P | |
Entgeltgruppe 9
1. Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesundheitskontrolleure) mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit,
die besondersschwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1, 2 und 3) 2-10-03-09-01
2. Beschäftigte in der Tätigkeit von Betriebsinspektoren. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) 2-10-03-09-02
3. Desinfektoren mit Prüfung
als Leiter des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten,
denen mindestens 18 Desinfektoren mit Prüfung durchausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) 2-10-03-09-03
4. Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens fünf Gesundheitsaufseher oder Beschäftigte in der Tätigkeit von Gesundheitsaufsehern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-10-03-09-04
5. Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 6) 2-10-03-09-05
6. Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesundheitskontrolleure) mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit,
die im gesamten Aufgabenbereich eines Seehafengesundheitsaufsehers in nicht unerheblichem Umfange besonders schwierige Aufgaben erfüllen.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 7) 2-10-03-09-06
Entgeltgruppe 8
1. Desinfektoren mit Prüfung
als Leiter des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten,
denen mindestens neun Desinfektoren mit Prüfung durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) 2-10-03-08-01
2. Desinfektoren mit Prüfung
als ausdrücklich bestellte ständige Vertreter von Leitern des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten,
denen mindestens 18 Desinfektoren mit Prüfung durchausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) 2-10-03-08-02
3. Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens zwei Gesundheitsaufseher oder Beschäftigte in der Tätigkeit von Gesundheitsaufsehern durch ausdrückliche Anordnung ständig unter- stellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-10-03-08-03
4. Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit,
die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben im gesamten Aufgabenbereich eines Gesundheitsaufsehers erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 6 und 7) 2-10-03-08-04
5. Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesundheitskontrolleure) mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 2-10-03-08-05
Entgeltgruppe 6
1. Desinfektoren mit Prüfung
als ausdrücklich bestellte ständige Vertreter von Leitern des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten,
denen mindestens neun Desinfektoren mit Prüfung durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) 2-10-03-06-01
2. Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens vier Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind. 2-10-03-06-02
3. Desinfektoren mit Prüfung,
die in nicht unerheblichem Umfange Aufsichtstätigkeit bei Begasungen mit hochgiftigen Stoffen auf Schiffen, schwimmenden Geräten oder an Land in Gebäuden, Silos, Containern und Waggons ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7) 2-10-03-06-03
4. Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-10-03-06-04
Entgeltgruppe 5
Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens zwei Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. 2-10-03-05-01
Entgeltgruppe 4
1. Amtliche Fachassistenten. 2-10-03-04-01
2. Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit. 2-10-03-04-02
Entgeltgruppe 3
1. Desinfektionshelfer. (keine Stufe 6) 2-10-03-03-01
2. Beschäftigte
in der Tätigkeit von Gesundheitsaufsehern. 2-10-03-03-02
Entgeltgruppe 2
Beschäftigte als Hilfskraft im Sinne des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden § 2 Nr. 1 Buchst. b der Hilfskräfteverordnung – Frisches Fleisch– (HKrFrFlV). 2-10-03-02-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 1Beschäftigte, die die Tätigkeit eines Gesundheitsaufsehers ausüben und die Prüfung als Gesundheitsaufseher deshalb nicht abgelegt haben, weil in dem betreffenden Land eine Prüfungsmöglichkeit für Gesundheitsaufseher nicht besteht, werden nach den Tätigkeitsmerkmalen für Gesundheitsaufseher mit Prüfung eingruppiert. 2Satz 1 gilt sinngemäß für Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesundheitskontrolleure).
Nr. 2 Die Eingruppierung der Beschäftigten beim hafenärztlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg nach dem Tätigkeitsmerkmal in Entgeltgruppe9 Fallgruppe 2 bleibt unberührt.
Nr. 3 Besonders schwierige Aufgaben sind z. B.
- Prüfung und zusammenfassende Darstellung epidemiologischer Situationen an Bord eines Schiffes, auf dem übertragbare Krankheiten aufgetreten sind;
- Überprüfung und Auswertung der Bordkrankenbücher aufgrund gründlicher allgemein-medizinischer und spezieller seuchenhygienischer Kenntnisse;
- Mitwirkung bei der Prüfung und Begutachtung der Ausrüstung der Kauffahrteischiffe einschließlich ihrer Rettungsboote mit Arznei-und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge aufgrund einschlägiger pharmazeutischer Kenntnisse;
- Mitwirkung bei der Prüfung des Bestandes und der erfolgten Anwendung der Betäubungsmittel aufgrund einschlägiger Kenntnisse der gesetzlichen Betäubungsmittelvorschriften;
- Entscheidungsbefugnis für dringende Quarantänemaßnahmen im Rahmen der durch den zuständigen Arzt erteilten Ermächtigung.
Nr. 4 Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur für Beschäftigte beim hafenärztlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg.
Nr. 5 Zu den Desinfektionsanstalten rechnen auch entsprechende Einrichtungen mit anderer Bezeichnung.
Nr. 6 1Schwierige Aufgaben sind z. B. die Begutachtung von Flächennutzungsplänen und die Begutachtung von großen Bauvorhaben mit noch nicht gesicherter Wasserversorgung und Abwässerbeseitigung. 2Zur Erfüllung der schwierigen Aufgaben gehört auch, dass der Gesundheitsaufseher den Sachverhalt bewertet, daraus die notwendigen Folgerungen zieht und die hiermit zusammenhängenden Berichte, Gutachten und sonstigen Schreiben entwirft.
Nr. 7 Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
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