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TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
10. | Beschäftigte in Gesundheitsberufen |
10.3 | Amtl. Fachassistenten, Desinfektoren, Gesundheitsaufseher, Seehafengesundheitsaufseher |
Protokollerklärungen: | |
Nr. 1 1Beschäftigte, die die Tätigkeit eines Gesundheitsaufsehers ausüben und die Prüfung als Gesundheitsaufseher deshalb nicht abgelegt haben, weil in dem betreffenden Land eine Prüfungsmöglichkeit für Gesundheitsaufseher nicht besteht, werden nach den Tätigkeitsmerkmalen für Gesundheitsaufseher mit Prüfung eingruppiert.
Die Eingruppierung der Beschäftigten beim hafenärztlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg nach dem Tätigkeitsmerkmal in Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 bleibt unberührt. Nr. 3 Besonders schwierige Aufgaben sind z. B. Nr. 4 Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur für Beschäftigte beim hafenärztlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg. Nr. 5 Zu den Desinfektionsanstalten rechnen auch entsprechende Einrichtungen mit anderer Bezeichnung. Nr. 6 1Schwierige Aufgaben sind z. B. die Begutachtung von Flächennutzungsplänen und die Begutachtung von großen Bauvorhaben mit noch nicht gesicherter Wasserversorgung und Abwässerbeseitigung. 2Zur Erfüllung der schwierigen Aufgaben gehört auch, dass der Gesundheitsaufseher den Sachverhalt bewertet, daraus die notwendigen Folgerungen zieht und die hiermit zusammenhängenden Berichte, Gutachten und sonstigen Schreiben entwirft. Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
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