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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen
10. Beschäftigte in Gesundheitsberufen
10.4 Diätassistenten
Entgeltgruppen   9,   8,   7,   4,   P

 

Entgeltgruppe 9

 

1.         Diätassistentinnen

 

als Leiterinnen von Diätküchen,

 

die für die Versorgung von durchschnittlich täglich mindestens 400 Personen mit Diätverpflegung verantwortlich sind.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-10-04-09-01

 

 

2.         Diätassistentinnen

 

mit zusätzlicher Ausbildung als Ernährungsberaterin und mit entsprechender

Tätigkeit.

2-10-04-09-02

 

 

 

 

3.         Diätassistentinnen

 

als Leiterinnen von Diätküchen,

 

die für die Versorgung von durchschnittlich täglich mindestens 200 Personen mit Diätverpflegung verantwortlich sind.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-10-04-09-03

 

 

 

 

4.         Diätassistentinnen

 

als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Diätküchen,

 

die für die Versorgung von durchschnittlich täglich mindestens 400 Personen mit Diätverpflegung verantwortlich sind.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-10-04-09-04

 

 

 

 

5.         Diätassistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen.

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2-10-04-09-05

 

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Entgeltgruppe 8

 

1.         Diätassistentinnen

 

als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Diätküchen,

 

die für die Versorgung von durchschnittlich täglich mindestens 200 Personen mit Diätverpflegung verantwortlich sind.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-10-04-08-01

 

 

 

 

2.         Diätassistentinnen als Diätküchenleiterinnen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

2-10-04-08-02

 

 

 

3.         Diätassistentinnen mit entsprechender Tätigkeit,

 

die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen.

 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)

2-10-04-08-03

 

 

 

Entgeltgruppe 7

 

Diätassistentinnen mit entsprechender Tätigkeit.

2-10-04-07-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 4

 

Beschäftigte in der Tätigkeit von Diätassistentinnen.

2-10-04-04-01

 

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Protokollerklärungen

Nr. 1     1Diätküchen können auch unselbständige Teile einer Großküche sein. 2Zu den

Diätküchen zählen auch die Diätmilchküchen. 3Schonkost ist keine Diätkost.

 

 

 

Nr. 2     Schwierige Aufgaben sind z. B.

 

-     Diätberatung von einzelnen Patienten,

 

-     selbständige Durchführung von Ernährungserhebungen,

 

-     Mitarbeit bei Grundlagenforschung im Fachbereichklinische Ernährungslehre,

 

-     Herstellung und Berechnung spezifischer Diätformenbei dekompensierten

Leberzirrhosen, Niereninsuffizienz, Hyperlipidämien,

 

-     Stoffwechsel-Bilanz-Studien,

 

-     Maldigestion und Malabsorption nach Shunt-Operationen,

 

-     Kalzium-Test-Diäten,

 

-     spezielle Anfertigung von Sondenernährung für Patientenauf Intensiv- und

Wachstationen.

 

 

Nr. 3     In den Ländern,in denen eine staatliche Anerkennung als Diätküchenleiterin nicht erfolgt, gilt das Tätigkeitsmerkmal als erfüllt, wenn sich die Diätassistentin drei Jahre als Diätküchenleiterin bewährthat.

 

 

 

Nr. 4     Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

 

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