TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen |
10. | Beschäftigte in Gesundheitsberufen |
10.5 | Ergotherapeuten |
Entgeltgruppen 9, 8, 6, 4, P | |
Entgeltgruppe 9
1. Ergotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens zwei Ergotherapeuten oder Beschäftigte in der Tätigkeit von Ergotherapeuten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. 2-10-05-09-01
2. Ergotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-10-05-09-02
Entgeltgruppe 8
Ergotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit,
die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 2-10-05-08-01
Entgeltgruppe 6
Ergotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit. 2-10-05-06-01
Entgeltgruppe 4
Beschäftigte in der Tätigkeit von Ergotherapeuten. 2-10-05-04-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 Schwierige Aufgaben sind z. B. Beschäftigungstherapie bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie.
Nr. 2 Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
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