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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen
10. Beschäftigte in Gesundheitsberufen
10.5 Ergotherapeuten
Entgeltgruppen   9,   8,   6,   4,   P

 

Entgeltgruppe 9

 

1.         Ergotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit,

 

denen mindestens zwei Ergotherapeuten oder Beschäftigte in der Tätigkeit von Ergotherapeuten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

2-10-05-09-01

 

 

 

 

2.         Ergotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen.

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-10-05-09-02

 

 

 

 

Entgeltgruppe 8

 

Ergotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit,

 

die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen.

 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

2-10-05-08-01

 

 

 

Entgeltgruppe 6

 

Ergotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit.

2-10-05-06-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 4

 

Beschäftigte in der Tätigkeit von Ergotherapeuten.

2-10-05-04-01

 

 

 

 

Protokollerklärungen

 

Nr. 1     Schwierige Aufgaben sind z. B. Beschäftigungstherapie bei Querschnittslähmungen, in  Kinderlähmungsfällen, mit spastisch  Gelähmten,  in  Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie.

 

 

 

Nr. 2     Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

 

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