TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen |
10. | Beschäftigte in Gesundheitsberufen |
10.6 | Logopäden |
Entgeltgruppen 9, 8, 6, 4, P | |
Entgeltgruppe 9
1. Logopäden mit entsprechender Tätigkeit,
die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind. 2-10-06-09-01
2. Logopäden mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-10-06-09-02
Entgeltgruppe 8
Logopäden mit entsprechender Tätigkeit,
die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 2-10-06-08-01
Entgeltgruppe 6
Logopäden mit entsprechender Tätigkeit. 2-10-06-06-01
Entgeltgruppe 4
Beschäftigte in der Tätigkeit von Logopäden. 2-10-06-04-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 Schwierige Aufgaben sind z. B. die Behandlung von Kehlkopflosen, von Patienten nach Schlaganfällen oder Gehirnoperationen, von Patienten mit Intelligenzminderungen, von Aphasiepatienten, von Patienten mit spastischen Lähmungen im Bereich des Sprachapparates.
Nr. 2 Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
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