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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen
10. Beschäftigte in Gesundheitsberufen
10.9 Präparationstechnische Assistenten, Sektionsgehilfen
Entgeltgruppen   9,   8,   7,   6,   3,   P

 

Entgeltgruppe 9

 

1.         Präparationstechnische Assistenten,

 

denen mindestens zwei präparationstechnische Assistenten, davon mindestens einer mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-10-09-09-01

 

 

 

 

2.         Präparationstechnische Assistenten,

die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen und mindestens zu einem  Drittel ihrer Gesamttätigkeit selbständig Demonstrationen im Hörsaal vorbereiten und bei der Durchführung mitwirken.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

2-10-09-09-02

 

 

 

 

Entgeltgruppe 8

 

1.         Präparationstechnische Assistenten,

 

denen mindestens zwei präparationstechnische Assistenten durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind.

2-10-09-08-01

 

 

 

 

2.         Präparationstechnische Assistenten,

 

die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

2-10-09-08-02

 

 

 

Entgeltgruppe 7

 

Präparationstechnische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit.

2-10-09-07-01

 

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Entgeltgruppe 6

 

Sektionsgehilfen,

 

die in nicht unerheblichem Umfange auch Tätigkeiten von präparationstechnischen Assistenten ausüben und

 

denen  mindestens  zwei  Sektionsgehilfen  durch  ausdrückliche  Anordnung ständig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2-10-09-06-01

 

 

 

Entgeltgruppe 3

 

Sektionsgehilfen.

2-10-09-03-01

 

 

 

 

Protokollerklärungen

 

Nr. 1     Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar die Entgeltgruppe 8 der Besoldungsgruppe A 8.

 

 

 

Nr. 2     Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

 

 

 

Nr. 3     Schwierige Aufgaben sind z. B. Herstellung von Korrosionspräparaten, Darstellung feinerer Gefäße und Nerven.

 

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