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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen
10. Beschäftigte in Gesundheitsberufen
10.10 Medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch-technische Gehilfinnen
Entgeltgruppen   10,   9,   8,   7,   6,   4,   P

 

Entgeltgruppe 10

 

Leitende medizinisch-technische Assistentinnen,

 

denen mindestens  16  medizinisch-technische  Assistentinnen,  medizinisch- technische Gehilfinnen oder sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-10-10-10-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 9

 

1.         Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit,

 

denen mindestens zwei medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch- technische Gehilfinnen oder sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

2-10-10-09-01

 

 

 

 

2.         Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit,

 

die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2-10-10-09-02

 

 

 

 

3.         Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit,

 

die in nicht unerheblichem Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:

 

-     Wartung und Justierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten  (z. B.  Autoanalyzern)  und  Anlage  der  hierzu  gehörenden Eichkurven, Bedienung  eines Elektronenmikroskops  sowie  Vorbereitung der Präparate für Elektronenmikroskopie;

 

-     Quantitative Bestimmung von Kupfer und Eisen, Bestimmung der Eisenbindungskapazität, schwierige Hormonbestimmungen, schwierige Fermentaktivitätsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologische Untersuchungen;

 

-     Virusisolierungen  oder  ähnliche  schwierige  mikrobiologische  Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen (z. B. Coombs- Test, Blutgruppen-Serologie);

 

-     Vorbereitung  und  Durchführung  von  röntgenologischen  Gefäßuntersuchungen in der Schädel-,Brust- oder Bauchhöhle;

 

-     Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten,                    Enzephalografien, Ventrikulografien, schwierigen intraoperativen Röntgenaufnahmen.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

2-10-10-09-03

 

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Entgeltgruppe 8

 

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.3 und 4)

2-10-10-08-01

 

 

 

Entgeltgruppe 7

 

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit.

2-10-10-07-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 6

 

Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen, soweit die- se nicht den medizinisch-technischen Assistentinnen vorbehalten sind.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

2-10-10-06-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 4

 

Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund  gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2-10-10-04-01

 

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Protokollerklärungen

 

Nr. 1     Leitende medizinisch-technische Assistentinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind  Assistentinnen,denen unter der Verantwortung eines Arztes für eine  Laboratoriumsabteilung  oder für eine radiologische Abteilung insbesondere die  Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

 

 

 

Nr. 2     Medizinisch-technische  Assistentinnen,  die  im  Rahmen  ihrer  Tätigkeit  als Hilfskräfte bei  wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von  Verantwortlichkeit tätig sind, werden auch dann als solche

 

eingruppiert, wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeit Aufgaben erfüllen, die im

Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 genannt sind.

 

 

 

Nr. 3     Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

 

 

 

Nr. 4     Schwierige Aufgaben sind z. B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeitenbei überwiegend selbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem,  serologischem und quantitativ klinisch-chemischem Gebiet; ferner  schwierige  röntgenologische  Untersuchungsverfahren,  insbesondere zur  röntgenologischen  Funktionsdiagnostik,  messtechnische  Aufgaben  und Hilfeleistung bei der Verwendung von  radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografische Verfahren.

 

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