TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen |
10. | Beschäftigte in Gesundheitsberufen |
10.10 | Medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch-technische Gehilfinnen |
Entgeltgruppen 10, 9, 8, 7, 6, 4, P | |
Entgeltgruppe 10
Leitende medizinisch-technische Assistentinnen,
denen mindestens 16 medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch- technische Gehilfinnen oder sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-10-10-10-01
Entgeltgruppe 9
1. Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens zwei medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch- technische Gehilfinnen oder sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. 2-10-10-09-01
2. Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit,
die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 2-10-10-09-02
3. Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit,
die in nicht unerheblichem Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:
- Wartung und Justierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten (z. B. Autoanalyzern) und Anlage der hierzu gehörenden Eichkurven, Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorbereitung der Präparate für Elektronenmikroskopie;
- Quantitative Bestimmung von Kupfer und Eisen, Bestimmung der Eisenbindungskapazität, schwierige Hormonbestimmungen, schwierige Fermentaktivitätsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologische Untersuchungen;
- Virusisolierungen oder ähnliche schwierige mikrobiologische Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen (z. B. Coombs- Test, Blutgruppen-Serologie);
- Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der Schädel-,Brust- oder Bauchhöhle;
- Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten, Enzephalografien, Ventrikulografien, schwierigen intraoperativen Röntgenaufnahmen.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 2-10-10-09-03
Entgeltgruppe 8
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.3 und 4) 2-10-10-08-01
Entgeltgruppe 7
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit. 2-10-10-07-01
Entgeltgruppe 6
Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen, soweit die- se nicht den medizinisch-technischen Assistentinnen vorbehalten sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4) 2-10-10-06-01
Entgeltgruppe 4
Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2-10-10-04-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 Leitende medizinisch-technische Assistentinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Assistentinnen,denen unter der Verantwortung eines Arztes für eine Laboratoriumsabteilung oder für eine radiologische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
Nr. 2 Medizinisch-technische Assistentinnen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind, werden auch dann als solche
eingruppiert, wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeit Aufgaben erfüllen, die im Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 genannt sind.
Nr. 3 Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
Nr. 4 Schwierige Aufgaben sind z. B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeitenbei überwiegend selbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, serologischem und quantitativ klinisch-chemischem Gebiet; ferner schwierige röntgenologische Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik, messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografische Verfahren.
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