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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen
10. Beschäftigte in Gesundheitsberufen
10.11 Orthoptistinnen
Entgeltgruppen   9,   8,   6,   4,   P

 

Entgeltgruppe 9

 

1.         Orthoptistinnen mit entsprechender Tätigkeit,

 

denen mindestens zwei Orthoptistinnen oder Beschäftigte in der Tätigkeit von

Orthoptistinnen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind.

2-10-11-09-01

 

 

 

 

2.         Orthoptistinnen mit entsprechender Tätigkeit,

 

die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.

2-10-11-09-02

 

 

 

 

 

3.         Orthoptistinnen mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen.

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-10-11-09-03

 

 

 

 

Entgeltgruppe 8

 

Orthoptistinnen mit entsprechender Tätigkeit,

 

die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

2-10-11-08-01

 

 

 

Entgeltgruppe 6

 

Orthoptistinnen mit entsprechender Tätigkeit.

2-10-11-06-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 4

 

Beschäftigte in der Tätigkeit von Orthoptistinnen.

2-10-11-04-01

 

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Protokollerklärungen

 

Nr. 1     Schwierige Aufgaben sind z. B. die Behandlung eingefahrener beidäugiger

Anomalien, exzentrischer Fixationen und Kleinstanomalien.

 

 

 

Nr. 2     Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

 

 

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