TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen |
10. | Beschäftigte in Gesundheitsberufen |
10.12 | Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte |
Entgeltgruppen 6, 5, 3, P | |
Entgeltgruppe 6
1. Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte mit entsprechender Tätigkeit in Arzneimittelausgabestellen, denen mindestens drei pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte oder Beschäftigte in der Tätigkeit von pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 2-10-12-06-01
2. Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) 2-10-12-06-02
Entgeltgruppe 5
Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte mit entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-10-12-05-01
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte in der Tätigkeit von pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten. 2-10-12-03-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 Den pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten stehen Drogisten gleich.
Nr. 2 Apotheken sind keine Arzneimittelausgabestellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals.
Nr. 3 Schwierige Aufgaben sind z. B. Taxieren, Mitwirkung bei der Herstellung von sterilen Lösungen oder sonstigen Arzneimitteln unter Verantwortung eines Apothekers.
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