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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen
10. Beschäftigte in Gesundheitsberufen
10.14 Physiotherapeuten
Entgeltgruppen   10,   9,   8,   6,   4,   P

 

Entgeltgruppe 10

 

Leitende Physiotherapeuten,

 

denen mindestens 16 Physiotherapeuten oder Beschäftigte in der Tätigkeit von  Physiotherapeuten  durch  ausdrückliche  Anordnung  ständig  unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-10-14-10-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 9

 

1.         Physiotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit,

 

denen mindestens zwei Physiotherapeuten oder Beschäftigte in der Tätigkeit von  Physiotherapeuten  durch  ausdrückliche  Anordnung  ständig  unterstellt sind.

2-10-14-09-01

 

 

 

 

2.         Physiotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen.

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2-10-14-09-02

 

 

 

 

Entgeltgruppe 8

 

Physiotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit,

 

die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

2-10-14-08-01

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Entgeltgruppe 6

 

Physiotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit.

2-10-14-06-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 4

 

Beschäftigte in der Tätigkeit von Physiotherapeuten.

2-10-14-04-01

 

 

 

 

Protokollerklärungen

 

Nr. 1     Leitende Physiotherapeuten sind Physiotherapeuten, denen unter der Verantwortung eines  Arztes für eine physiotherapeutische Abteilung insbesondere die  Arbeitseinteilung,  die   Überwachung  des  Arbeitsablaufs  und  der  Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

 

Nr. 2     Schwierige Aufgaben sind z. B. Krankengymnastik nach Lungen- oder Herzoperationen,  nach Herzinfarkten, bei  Querschnittslähmungen,  in  Kinderlähmungsfällen,  mit  spastisch   Gelähmten,  in  Fällen  von  Dysmelien,  nach Verbrennungen,  in  der  Psychiatrie  oder  Geriatrie,  nach  Einsatz  von  Enprothesen.

 

 

 

Nr. 3     Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

 

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