TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen |
10. | Beschäftigte in Gesundheitsberufen |
10.14 | Physiotherapeuten |
Entgeltgruppen 10, 9, 8, 6, 4, P | |
Entgeltgruppe 10
Leitende Physiotherapeuten,
denen mindestens 16 Physiotherapeuten oder Beschäftigte in der Tätigkeit von Physiotherapeuten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-10-14-10-01
Entgeltgruppe 9
1. Physiotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens zwei Physiotherapeuten oder Beschäftigte in der Tätigkeit von Physiotherapeuten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. 2-10-14-09-01
2. Physiotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 2-10-14-09-02
Entgeltgruppe 8
Physiotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit,
die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) 2-10-14-08-01
Entgeltgruppe 6
Physiotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit. 2-10-14-06-01
Entgeltgruppe 4
Beschäftigte in der Tätigkeit von Physiotherapeuten. 2-10-14-04-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 Leitende Physiotherapeuten sind Physiotherapeuten, denen unter der Verantwortung eines Arztes für eine physiotherapeutische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
Nr. 2 Schwierige Aufgaben sind z. B. Krankengymnastik nach Lungen- oder Herzoperationen, nach Herzinfarkten, bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, nach Verbrennungen, in der Psychiatrie oder Geriatrie, nach Einsatz von Enprothesen.
Nr. 3 Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
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