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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen
10. Beschäftigte in Gesundheitsberufen
10.15 Zahntechniker
Entgeltgruppen   10,   9,   8,   6,   P

 

Entgeltgruppe 10

 

Zahntechnikermeister,

 

denen mindestens 16 Zahntechnikermeister oder Zahntechniker durchausdrückliche Anordnung

ständig unterstellt sind.

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Entgeltgruppe 9

 

1.         Zahntechnikermeister oder Zahntechniker mit entsprechender Tätigkeit,

 

denen mindestens zwei Beschäftigte mit Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

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2.         Zahntechnikermeister oder Zahntechniker mit entsprechender Tätigkeit,

 

die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.

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3.         Zahntechnikermeister mit entsprechenden Tätigkeiten,

 

die Kenntnisse in der kieferchirurgischen Prothetik erfordern, oder die Epithesen herstellen.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

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4.         Zahntechnikermeister oder Zahntechniker,

 

denen an Universitätskliniken die handwerkliche Unterweisung von Studenten in zahntechnischen Arbeiten obliegt.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

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Entgeltgruppe 8

 

1.         Zahntechnikermeister mit entsprechender Tätigkeit.

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2.         Zahntechniker mit entsprechenden Tätigkeiten,

 

die Kenntnisse in der kieferchirurgischen Prothetik erfordern, oder die Epithesen herstellen.

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3.         Zahntechniker mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

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Entgeltgruppe 6

 

Zahntechniker mit entsprechender Tätigkeit.

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Protokollerklärungen

 

Nr. 1     Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar die Entgeltgruppe 8 der Besoldungsgruppe A 8.

 

 

 

Nr. 2     Schwierige Aufgaben sind z. B. Tätigkeiten in der zahnärztlichen Keramik, in der Kiefer-Orthopädie, in der Parallelometertechnik, in der Vermessungstechnik für Einstückgussprothesen, in der Geschiebetechnik.

 

 

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