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TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
11. | Beschäftigte in der Informationstechnik |
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Allgemeine Vorbemerkungen | |
1. 1Informationstechnik (IT) stellt die Summe der technischen und organisatorischen Mittel 2. Unter diesen Abschnitt fallen Beschäftigte
3. Ist für eine Tätigkeit in der Informationstechnik eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil I) erforderlich, gelten abweichend von Nr. 1 Absatz 2 Satz 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils I.
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