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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
11. Beschäftigte in der Informationstechnik
 

 

Allgemeine Vorbemerkungen


 

1. 1Informationstechnik (IT) stellt die Summe der technischen und organisatorischen Mittel
(Hardware, Software, Dienste) zur Unterstützung von Verwaltungsprozessen
sowie der verschiedenen informations- und datenverarbeitenden Prozesse
(der Beschaffung, Verarbeitung, Speicherung, Übertragung und Bereitstellung von Informationen) dar.
2Dienste sind Anwendungsmöglichkeiten in Netzen, z. B. Internet, E-Mail, Webservices.

2. Unter diesen Abschnitt fallen Beschäftigte
als Leiter von IT-Gruppen,
in der IT-Organisation,
in der Programmierung,
in der IT-Systemtechnik und
in der Datenerfassung
ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung.

 

3. Ist für eine Tätigkeit in der Informationstechnik eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil I) erforderlich, gelten abweichend von Nr. 1 Absatz 2 Satz 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils I.

 

 

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