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TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
11. | Beschäftigte in der Informationstechnik |
11.1 |
Beschäftigte als Leiter von IT-Gruppen |
Entgeltgruppen 12, 11, 10, | |
Vorbemerkungen
1. 1IT-Gruppen haben die folgenden Aufgaben:
a) Entwicklung neuer IT-Verfahren oder wesentliche Änderung bzw. Ergänzung bestehender IT-Verfahren b) Übernahme von IT-Verfahren einschließlich Einführung oder c) Pflege eingeführter IT-Verfahren.
2Sie befassen sich
a) nur mit IT-Organisation oder nur mit Programmierung oder b) mit IT-Organisation und Programmierung.
2. Leiter von IT-Gruppen haben neben den allgemeinen Führungsaufgaben – insbesondere Personaleinsatz, Überwachung der Arbeit, Anordnungen in Sonderfällen – und der Aufsicht z. B. folgende besondere Aufgaben:
a) In der IT-Organisation: aa) Entgegennahme und Besprechung von Aufträgen der Fachbereiche bzw. der Anwender, bb) Entwicklung einer Gesamtvorstellung zur Erledigung eines Auftrags, cc) Formulierung von Arbeitsaufträgen und Verteilung an die Beschäftigten in der IT-Organisation, dd) Anleitung und Beratung der Beschäftigten in der IT-Organisation, ee) Zusammenstellen, Prüfen und Beurteilen der Ergebnisse, ff) Besprechung der erarbeiteten Verfahrensvorschläge mit der Programmierung und ggf. mit der IT-Systemtechnik, gg) Auswahl geeigneter IT-Verfahren für eine Übernahme, hh) Prüfung der organisatorischen Voraussetzungen für die Übernahme und Einführung von IT-Verfahren, ii) Prüfung der Dokumentation – einschließlich der Anwender- bzw. Benutzerhandbücher –, jj) Überwachung der Einführung entwickelter oder übernommener IT-Verfahren einschließlich der Funktionstests.
b) In der Programmierung: aa) Entgegennahme und Besprechung von Programmieraufträgen, bb) Prüfung der organisatorischen Vorgaben aus programmiertechnischer Sicht, cc) Entwurf einer Konzeption für jedes Programm einschließlich Festlegung der Programmbausteine, dd) Verteilung der Arbeitsaufträge an die Beschäftigten in der Programmierung und Koordinierung der Programmierarbeiten innerhalb der IT-Gruppe einschließlich Terminüberwachung, ee) Anleitung und Beratung der Beschäftigten in der Programmierung, ff) Prüfung der Programmdokumentation und der Dokumentation für das Rechenzentrum auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
3. 1Leiter von IT-Gruppen im Sinne dieses Unterabschnitts sind nur Beschäftigte, z. B. mit folgenden Aufgaben:
a) Zusammenstellen von Arbeitsergebnissen von Beschäftigten in der IT-Organisation, b) Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen (z. B. betriebswirtschaftliche Investitionsrechnungen, Nutzen-Kosten-Untersuchungen), c) Verknüpfen der in der IT-Gruppe angefertigten Programme, d) Prüfung verknüpfter Programme auf Funktionsfähigkeit. 2Der Anteil dieser Aufgaben darf 10 v. H. der gesamten Tätigkeit nicht unterschreiten.
Entgeltgruppe 12
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und
deren Tätigkeit sich durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Beschäftigten in der IT-Organisation oder in der Programmierung sowie durch den Umfang und die Schwierigkeit der Koordinierung mit anderen Stellen aus der Entgeltgruppe 11 dieses Unterabschnitts heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 2-11-01-12-01
Entgeltgruppe 11
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und
deren Tätigkeit sich durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Beschäftigten in der IT-Organisation oder in der Programmierung sowie durch den Umfang oder die Schwierigkeit der Koordinierung mit anderen Stellen aus der Entgeltgruppe 10 dieses Unterabschnitts heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 2-11-01-11-01
Entgeltgruppe 10
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 2-11-01-10-01
Protokollerklärungen:
Nr. 1 Beschäftigte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
a) Beschäftigte mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
b) Beschäftigte, die vor ihrem Einsatz in dieser Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 des Teils I – außerhalb der Informationstechnik – erworben haben, mit einer zusätzlichen Aus- oder Fortbildung, die das IT-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat, wie es
den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der DV-Anwendungsorganisation oder in der Anwendungsprogrammierung oder den Regelungen, die diese ergänzen und/oder ersetzen,
entspricht, sowie
mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der IT-Organisation und der Programmierung
mit entsprechender Tätigkeit.
Nr. 2 (1) 1Eine IT-Gruppe ist nur dann gegeben, wenn dem Leiter mindestens drei Beschäftigte in der IT-Organisation oder in der Programmierung mindestens der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 5 des Unterabschnitts 2 oder der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 des Unterabschnitts 3 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. 2Sind dem Leiter auch Beschäftigte in der IT-Systemtechnik durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt, zählen sie mit.
(2) Bei der Zahl der Unterstellten zählen Beschäftigte mit Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 mit, die nicht unter diesen Tarifvertrag fallen, wenn sie dem Leiter durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt sind.
(3) Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar die Entgeltgruppe 9 der Besoldungsgruppe A 9.
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