Gehaltde450x50.jpg

TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
11. Beschäftigte in der Informationstechnik
11.2

Beschäftigte in der IT-Organisation

Entgeltgruppen   11,    10,   9,   


 

Vorbemerkungen

 

1. Die IT-Organisation umfasst

 

a) die Entwicklung neuer IT-Verfahren und die wesentliche Änderung bzw. Ergänzung bestehender IT-Verfahren für Fachaufgaben mit

aa) Ist-Aufnahme und -Analyse,

bb) Erarbeitung von Lösungsvorschlägen bzw. des Sollkonzepts,

cc) Vorbereitung der Einführung im Rechenzentrum und im Fachbereich bzw. beim Anwender und

dd) Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen (z. B. betriebswirtschaftliche Investitionsrechnungen, Nutzen-Kosten-Untersuchungen)

im Allgemeinen in einem phasenweisen Vorgehen,

b) die Übernahme vorhandener IT-Verfahren für Fachaufgaben mit Vergleich, Bewertung und Auswahl von geeigneten Verfahren sowie Festlegung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen,

c) die Einführung neu entwickelter, geänderter oder ergänzter sowie übernommener IT-Verfahren für Fachaufgaben im Fachbereich bzw. beim Anwender und die Mitwirkung an der Einführung im Rechenzent-rum und

d) die Kontrolle eingeführter IT-Verfahren für Fachaufgaben.

 

 

2. IT-Teilaufgaben im Rahmen der Vorbemerkung Nr. 1 sind z. B.:

a) Ist-Aufnahme in einem Bereich,

b) Auswertung von Ergebnissen der Ist-Aufnahme, z. B. Mengengerüst (Fallzahlen, Bearbeitungszeiten, Personaleinsatz), verwendete Daten und Dateien (Inhalt, Zahl und Art der Zeichen, Aufbau, Datenträger, Sortierfolge, Zahl der Fälle), Datenflusspläne,

c) Entwerfen eines Datenmodells (z. B. Soll-Konzepts).

 

 

3. 1Beschäftigte in der IT-Organisation haben bei der Entwicklung neuer IT-Verfahren

und bei der wesentlichen Änderung bzw. Ergänzung bestehender IT-Verfahren für Fachaufgaben insbesondere

a) das technische Grobkonzept und die technische Systemarchitektur

einschließlich der Maßnahmen zur Datensicherung festzulegen und

b) das technische Feinkonzept zu erarbeiten.

2Entsprechendes gilt für die Übernahme, Einführung und Kontrolle von IT-Verfahren.

 

 

4. (1) Zur Tätigkeit eines Beschäftigten in der IT-Organisation kann auch die Organisation

konventioneller Arbeitsabläufe im Rahmen eines IT-Verfahrens gehören.

(2) Ist-Aufnahme und -Analyse, Vorbereitung der Einführung und Einführung von IT-Verfahren und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen können auch anderen Beschäftigten übertragen sein, ohne dass diese damit Beschäftigte in der IT-Organisation im Sinne dieses Unterabschnitts sind.

 

 

Nachoben.png

 

Entgeltgruppe 11

 

Beschäftigte in der IT-Organisation

mit vertieften IT- bzw. Fachkenntnissen,

die Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

2-11-02-11-01

 

 

Entgeltgruppe 10

 

1. Beschäftigte in der IT-Organisation,

die Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

2-11-02-10-01

 

2. Beschäftigte in der IT-Organisation

mit vertieften IT- bzw. Fachkenntnissen,

die Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

2-11-02-10-02

 

 

3. Beschäftigte in der IT-Organisation

mit vertieften IT- bzw. Fachkenntnissen,

die im Rahmen von Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad entsprechende IT-Teilaufgaben selbständig bearbeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

2-11-02-10-03

 

Nachoben.png

 

Entgeltgruppe 9

 

1. Beschäftigte in der IT-Organisation,

die Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

2-11-02-09-01

 

 

2. Beschäftigte in der IT-Organisation,

mit vertieften IT- bzw. Fachkenntnissen,

die Fachaufgaben einfachen Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

2-11-02-09-02

 

 

 

3. Beschäftigte in der IT-Organisation,

die im Rahmen von Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad

entsprechende IT-Teilaufgaben selbständig bearbeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

2-11-02-09-03

 

 

 

4. Beschäftigte in der IT-Organisation

mit vertieften IT- bzw. Fachkenntnissen,

die im Rahmen von Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad

entsprechende IT-Teilaufgaben selbständig bearbeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

2-11-02-09-04

 

 

 

5. Beschäftigte in der IT-Organisation,

die Fachaufgaben einfachen Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

2-11-02-09-05

 

 

 

6. Beschäftigte in der IT-Organisation,

die im Rahmen von Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad

entsprechende IT-Teilaufgaben selbständig bearbeiten.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

2-11-02-09-06

 

Nachoben.png

 

 

Protokollerklärungen:

 

Nr. 1

 

Beschäftigte im Sinne der Tätigkeitsmerkmale sind

 

a) Beschäftigte mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und mit entsprechender Tätigkeit sowie

sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

b) Beschäftigte,

 

die vor ihrem Einsatz in dieser Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 des Teils I – außerhalb der Informationstechnik – erworben haben,

mit einer zusätzlichen Aus- oder Fortbildung, die das IT-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat, wie es

 

den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der DV-Anwendungsorganisation oder

 

den Regelungen, die diese ergänzen und/oder ersetzen,

 

entspricht, sowie

 

mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der IT-Organisation und der Programmierung

 

mit entsprechender Tätigkeit.

 

 

Nachoben.png

 

Nr. 2

 

Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus

 

a) bei den in Protokollerklärung Nr. 1 Buchst. a genannten Beschäftigten,

 

dass sie vertiefte Fachkenntnisse der im Rahmen der IT-Organisation behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben,

 

b) bei den in Protokollerklärung Nr. 1 Buchst. b genannten Beschäftigten,

 

dass sie, ausgehend von der für sie geforderten zusätzlichen Aus- oder Fortbildung, vertiefte IT-Kenntnisse einschließlich der anzuwendenden Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben.

 

Nachoben.png

 

Nr. 3

 

Ob Fachaufgaben einen hohen, mittleren oder einfachen Schwierigkeitsgrad haben, richtet sich insbesondere nach

 

- der Anzahl der zu koordinierenden Organisationseinheiten,

 

- dem Grad der Vernetzung und der Vielfalt der programmierten und zu programmierenden Schnittstellen,

 

- der Anzahl der verwendeten Tools und der technischen Komponenten,

 

- den Anforderungen an die zu ergreifenden Maßnahmen aufgrund des Schutzbedarfs sowie

 

- der Komplexität der Architektursteuerung.

 

Nachoben.png

 

 

1337233134 Links234

 

 

Datenschutz