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TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
11. | Beschäftigte in der Informationstechnik |
11.3 |
Beschäftigte in der Programmierung |
Entgeltgruppen 11, 10, 9, 8, | |
Vorbemerkungen
1. 1Die Programmierung umfasst die Neuprogrammierung, die Programmänderung und die Programmpflege, ggf. auf der Basis der Ergebnisse der IT-Organisation, insbesondere auf der Basis der Festlegung des Ablaufs der maschinellen Verarbeitung und der Programmiervorgaben sowie der Festlegungen durch den Leiter der IT-Gruppe; hierzu gehören z. B.
a) der Entwurf oder die Anpassung von Aktivitätsdiagrammen, Strukturdiagrammen und Prozessplanungen, b) der Test der Programme oder Programmbausteine einschließlich Entwicklung von Testfällen, c) die Anfertigung oder Anpassung der Dokumentation.
2Dabei ist es unerheblich, wenn für die Lösung der Programmiervorgabe Frameworks oder Standardprogramme eingesetzt werden.
2. 1Zur Programmierung gehört auch die Übernahme fremder, d. h. an anderer Stelle entwickelter und ggf. auch dort weitergepflegter Programme – als spezielle Programme für eine Aufgabe bzw. ein Aufgabengebiet –, ggf. aufgrund entsprechender Entscheidungen und Vorgaben der IT-Organisation. 2Zur Übernahme fremder Programme oder fremder Programmänderungen gehören z. B. a) geringfügige aufgabenbedingte Änderungen, ggf. nach entsprechenden Vorgaben der IT-Organisation, b) Anpassung der Programme oder Programmänderungen an die IT-technischen Bedingungen Datenbankverwaltungssystem, Schnittstellen zwischen Web-Services, Programmiercodes), c) Anpassung der Dokumentation – einschließlich der Unterlagen für das Rechenzentrum – und der Unterlagen für die Anwender (z. B. Anwender- bzw. Benutzerhandbuch), d) Test der Programme oder Programmänderungen, e) Implementierung der Programme oder Programmänderungen.
Entgeltgruppe 11
Beschäftigte in der Programmierung
mit vertieften IT- bzw. Fachkenntnissen,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben hohen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3) 2-11-03-11-01
Entgeltgruppe 10
1. Beschäftigte in der Programmierung,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben hohen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) 2-11-03-10-01
2. Beschäftigte in der Programmierung
mit vertieften IT- bzw. Fachkenntnissen,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben mittleren Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3) 2-11-03-10-02
Entgeltgruppe 9
1. Beschäftigte in der Programmierung,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben mittleren Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) 2-11-03-09-01
2. Beschäftigte in der Programmierung
mit vertieften IT- bzw. Fachkenntnissen,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben einfachen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3) 2-11-03-09-02
3. Beschäftigte in der Programmierung,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben einfachen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) 2-11-03-09-03
4. Beschäftigte in der Programmierung,
die bei der Anfertigung, Änderung, Pflege oder Übernahme und ggf. Anpassung von Programmen oder Programmbausteinen mitwirken und
die auch nähere Fachkenntnisse der im Rahmen der Programmierung behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) 2-11-03-09-04
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte in der Programmierung,
die bei der Anfertigung, Änderung, Pflege oder Übernahme und ggf. Anpassung von Programmen oder Programmbausteinen mitwirken.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) 2-11-03-08-01
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Beschäftigte im Sinne der Tätigkeitsmerkmale sind
a) Beschäftigte mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und mit entsprechender Tätigkeit sowie
sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
b) Beschäftigte, die vor ihrem Einsatz in dieser Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 des Teils I – außerhalb der Informationstechnik – erworben haben,
mit einer zusätzlichen Aus- oder Fortbildung, die das IT-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat, wie es
den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Anwendungsprogrammierung oder
den Regelungen, die diese ergänzen und/oder ersetzen,
entspricht, sowie
mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der IT-Organisation und der Programmierung
mit entsprechender Tätigkeit.
Nr. 2
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus
a) bei den in Protokollerklärung Nr. 1 Buchst. a genannten Beschäftigten, dass sie vertiefte Fachkenntnisse der im Rahmen der Programmierung behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben,
b) bei den in Protokollerklärung Nr. 1 Buchst. b genannten Beschäftigten, dass sie, ausgehend von der für sie geforderten zusätzlichen Aus- oder Fortbildung, vertiefte IT-Kenntnisse einschließlich der anzuwendenden Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben.
Nr. 3
Ob Programmiervorgaben einen hohen, mittleren oder einfachen Schwierigkeitsgrad haben, richtet sich insbesondere nach - der Anzahl der verwendeten Tools (z. B. Softwareentwicklungs-Tools, Debugger, Framework) und der technischen Komponenten, - der Anzahl und Struktur der Schnittstellen zu anderen Programmen, - dem Umfang des Schutzbedarfs der Anwendung, - der Zerlegung von Softwaresystemen in Schichten, - der Komplexität der Transaktionen sowie - der Zahl der parallel eingesetzten Betriebssysteme mit jeweils spezifischen Anpassungen.
Nr. 4
1Die Mitwirkung besteht z. B. in
a) der Anfertigung von Teilen der Programmdokumentation; b) dem Entwurf der Programmlogik von einzelnen Funktionen eines Programms oder eines Programmbausteins und der anschließenden Umsetzung in eine Programmiersprache; c) dem Entwerfen von Testdaten nach Anweisung, dem manuellen Erarbeiten der Kontrollergebnisse für die Testdaten, der maschinellen Durchführung des Tests, dem Vergleich der manuellen und maschinellen Ergebnisse; d) der Analyse der Ursache einzelner Fehler.
2Die Umsetzung in eine Programmiersprache allein fällt nicht unter die Mitwirkung.
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