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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
11. Beschäftigte in der Informationstechnik
11.5

Beschäftigte in der Datenerfassung

Entgeltgruppen    9,    8,    6,    4,    3


Vorbemerkungen

 

1. (1) Datenerfassung im Sinne dieses Unterabschnitts ist die Bedienung eines Gerätes mit Tastatur

(Alphazeichen, numerische Zeichen sowie Satz- und Sonderzeichen) oder mit sonstigen Erfassungshilfen (z. B. Funktionstasten, Lichtstift, Digitizer), um

 

a) Daten von Vorlagen in eine Datenverarbeitungsanlage, ein programmgesteuertes Datenerfassungs-

    bzw. Datensammelsystem oder auf einen Datenträger für Zwecke der Datenverarbeitung zu übertragen oder

 

b) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung zu prüfen und festgestellte Fehler

    (Abweichungen der erfassten Daten von den Vorlagen) zu berichtigen,

 

ohne dass – außer in den Fällen der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 dieses Unterabschnitts – die Daten inhaltlich verändert werden.

 

(2) Datenerfassung im Sinne dieses Unterabschnitts ist auch die Leitung von Datenerfassungsgruppen.

 

 

2. Die Tätigkeit von Schreibkräften in der Texterfassung, z. B. die Direkteingabe in Texterfassungsautomaten

oder in andere Texterfassungsmedien sowie die Fertigung von Schreiben oder sonstigen geschlossenen Textteilen in maschinenlesbaren Schriftarten (z. B. OCR-Schrift), ist keine Datenerfassung im Sin-ne dieses Unterabschnitts.

 

3. Beschäftigte, die zur Erledigung ihrer fachlichen Aufgabe auch Daten erfassen

(z. B. bei wissenschaftlich-technischen Berechnungen im Dialog, bei der Fortschreibung von Datenbeständen einschließlich Auskünften aus den Beständen, im Schalterdienst – z. B. in Kassen –, im Meldewesen, im Kfz-Halterregister, bei der Patientenaufnahme in Krankenhäusern, bei Buchhaltungstätigkeiten, bei der Lagerhaltung), fallen nicht unter diesen Unterabschnitt.

 

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Entgeltgruppe 9

 

Beschäftigte in der Datenerfassung,

 

denen eine oder mehrere Gruppen mit insgesamt mindestens 40 Beschäftigten in der Datenerfassung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

2-11-05-09-01

 

 

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Entgeltgruppe 8

 

Beschäftigte in der Datenerfassung,

 

denen eine oder mehrere Gruppen mit insgesamt mindestens 25 Beschäftigten in der Datenerfassung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

2-11-05-08-01

 

 

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Entgeltgruppe 6

 

1. Beschäftigte in der Datenerfassung,

 

denen mindestens zehn Beschäftigte in der Datenerfassung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

2-11-05-06-01

 

 

 

2. Beschäftigte in der Datenerfassung,

 

die Programm- und Steueranweisungen erfassen und dabei Formalfehler (Abweichungen von üblichen Symboldarstellungen in den Vorlagen) selbständig berichtigen.

2-11-05-06-02

 

 

 

3. Beschäftigte in der Datenerfassung,

 

die in erheblichem Umfang Steuergeräte programmgesteuerter Datenerfassungssysteme mit mehreren Datenerfassungsstationen oder von Datensammelsystemen bedienen oder Programm- und Steueranweisungen für entsprechende Systeme aufgrund von Handbüchern erstellen.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-11-05-06-03

 

 

 

4. Beschäftigte in der Datenerfassung,

 

die sich dadurch aus der Entgeltgruppe 4 dieses Unterabschnitts herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfang

 

nach vorgegebenen Arbeitsanweisungen selbständig Urbelege prüfen und Daten verschlüsseln, offensichtliche Datenfehler berichtigen oder Daten formal ergänzen,

 

soweit diese zusätzlichen Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2-11-05-06-04

 

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Entgeltgruppe 4

 

Beschäftigte in der Datenerfassung,

 

die mit vielfältigen Formaten (z. B. Erfassungsbelege, Bildschirmmasken) mit wesentlich unterschiedlichem Inhalt und Aufbau arbeiten oder die aus vielfältigen Formaten mit wesentlich unterschiedlichem Inhalt und Aufbau fehlerhaft erfasste Daten berichtigen.

2-11-05-04-01

 

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Entgeltgruppe 3

 

Beschäftigte in der Datenerfassung,

 

soweit nicht anderweitig eingruppiert.

 

(keine Stufe 6)

2-11-05-03-01

 

 

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Protokollerklärungen:

 

Nr. 1

 

Der Umfang der Tätigkeit ist erheblich, wenn er mindestens ein Drittel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

 

Nr. 2

 

Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

 

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