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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
12. Beschäftigte im Justizdienst
   
Entgeltgruppen   9     8     6     5    4    3    2


 

Entgeltgruppe 9

1. Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist.

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stu-fen 5 und 6)

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

 

2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraus-hebt, dass sie schwierig ist.

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stu-fen 5 und 6)

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

Entgeltgruppe 8

1. Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

 

2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraus-hebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

 

Entgeltgruppe 6

1. Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist.

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzu-lage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.)

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 4)

 

2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 4 heraushebt, dass sie min-destens zu einem Fünftel schwierig ist. 104

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzu-lage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.)

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4)

 

3. Protokollführer bei Gerichten, die in Strafsachen Inhaltsprotokolle selbständig fertigen.

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzu-lage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

 

4. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 5

1. Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2. Protokollführer bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.

3. Beschäftigte, denen die Eintragungen in das Grundbuch oder die Register mit Unterschriftsleistung obliegen.

Entgeltgruppe 4

Beschäftigte, denen die Eintragungen in das Grundbuch oder die Register oh-ne Unterschriftsleistung obliegen.

Entgeltgruppe 3

Justizhelfer.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

mit einfachen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

 

 

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