TV - L - Entgeltordnung |
|
Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
12. | Beschäftigte im Justizdienst |
Entgeltgruppen 9 8 6 5 4 3 2 | |
Entgeltgruppe 9 1. Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stu-fen 5 und 6) (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraus-hebt, dass sie schwierig ist. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stu-fen 5 und 6) (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) Entgeltgruppe 8 1. Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraus-hebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
Entgeltgruppe 6 1. Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzu-lage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.) (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 4)
2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 4 heraushebt, dass sie min-destens zu einem Fünftel schwierig ist. 104 (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzu-lage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.) (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4)
3. Protokollführer bei Gerichten, die in Strafsachen Inhaltsprotokolle selbständig fertigen. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzu-lage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
4. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Entgeltgruppe 5 1. Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2. Protokollführer bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. 3. Beschäftigte, denen die Eintragungen in das Grundbuch oder die Register mit Unterschriftsleistung obliegen. Entgeltgruppe 4 Beschäftigte, denen die Eintragungen in das Grundbuch oder die Register oh-ne Unterschriftsleistung obliegen. Entgeltgruppe 3 Justizhelfer. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6) Entgeltgruppe 2 Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)
|
|
1337233134 Links234 |