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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
12. Beschäftigte im Justizdienst
12.1

Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

Entgeltgruppen   9,   8,   6,   5,   4,   3,   2,   P
 

Entgeltgruppe 9

 

1.         Geschäftsstellenverwalter  bei  Gerichten  oder  Staatsanwaltschaften,  deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

2-12-01-09-01

 

 

 

 

2.         Beschäftigte  in  Serviceeinheiten  bei  Gerichten  oder  Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit  sich dadurchaus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie schwierig ist.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

2-12-01-09-02

 

 

 

 

Entgeltgruppe 8

 

1.         Geschäftsstellenverwalter  bei  Gerichten  oder  Staatsanwaltschaften,  deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

2-12-01-08-01

 

 

 

 

2.         Beschäftigte  in  Serviceeinheiten  bei  Gerichten  oder  Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit  sich dadurchaus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

2-12-01-08-02

 

 

 

 

Entgeltgruppe 6

 

1.         Geschäftsstellenverwalter  bei  Gerichten  oder  Staatsanwaltschaften,  deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist.

 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage

gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.)

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 4)

2-12-01-06-01

 

 

 

 

2.         Beschäftigte  in  Serviceeinheiten  bei  Gerichten  oder  Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 4 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist.

 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage

gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.)

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4)

2-12-01-06-02

 

 

 

 

3.         Protokollführer bei Gerichten, die in Strafsachen Inhaltsprotokolle selbständig fertigen.

 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage

gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

2-12-01-06-03

 

 

 

4.         Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.

            (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2-12-01-06-04

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Entgeltgruppe 5

 

1.         Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.

            (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-12-01-05-01

 

 

 

2.         Protokollführer bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.

2-12-01-05-02

 

 

 

 

3.         Beschäftigte, denen die Eintragungen in das Grundbuch oder die Register mit

Unterschriftsleistung obliegen.

2-12-01-05-03

 

 

 

 

Entgeltgruppe 4

 

Beschäftigte, denen die Eintragungen in das Grundbuch oder die Register ohne Unterschriftsleistung obliegen.

2-12-01-04-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 3

 

Justizhelfer.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

2-12-01-03-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 2

 

Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften mit einfachen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

2-12-01-02-01

 

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Protokollerklärungen

 

Nr. 1     Geschäftsstellenverwalter sind Beschäftigte, die Schriftgutverwalten und mindestens  zu  einem  Drittel  ihrer  Gesamttätigkeit  die  sonstigen,  in  den  Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen.

 

 

 

Nr. 2     Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Beschäftigte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum  Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar

1998 (BGBl. I. S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene und der Justizfachangestellten (z. B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten,sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben.

 

 

 

Nr. 3     Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:

 

a)         die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung  von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung,

 

b)         die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen,

 

c)         die Aufgabennach den Anordnungen über die Erhebung von statistischen Daten und der Mitteilung an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt,

 

d)         die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

 

-     nach der Grundbuchordnung übertragenen Geschäfteeinschließlich des Entwerfens von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen und des  Entwerfens von Berichtigungen und Ergänzungen derselben sowie

 

-     Führung des Tagebuchs,

 

-     die entsprechenden Geschäfte nach §§ 28 - 31 der Handelsregisterverordnung, § 26 der Verordnung über das Genossenschaftsregister, § 3 der Bestimmung über das Vereins-und Güterrechtsregister vom 24. Januar 1924 (RMinBl.22) bzw. der ergänzenden oder ersetzenden landesrechtlichen  Vorschriften über die Führung des Güterrechtsregisters und § 10 der Vereinsregisterverordnung,

 

e)         die Aufgabendes Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der  Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und  Anweisung der den Zeugen,Sachverständigen und  ehrenamtlichen  Richter  sowie  den  Beteiligten  zu  gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse),

 

f)          die  Mitwirkung  bei  der  Überwachung  von  Auflagen  und  Weisungen nach § 153a Absatz 1 Strafprozessordnung und dem Jugendgerichtsgesetz sowie der  Lebensführung des Verurteilten nach § 453b Strafprozessordnung und der Gnadenordnung sowie der Überwachung von

Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen,

 

g)         die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie die  Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und  Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit,  Ermittlung  des   Berichterstatters,  Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren  u.Ä.),die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren,

 

h)         die  Beantwortung  von  Sachstandsanfragen  und  Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren.

 

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Nr. 4     Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt,wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammenmit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen.

 

 

 

Nr. 5     Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Protokollführer, die in Verfahrenbei den Wehrdienstgerichten in gleicher Weise wie die Protokollführer in Strafsachen Inhaltsprotokolle selbständig fertigen.

 

 

 

Nr. 6     Justizhelfer sind Arbeitnehmer bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, die die Aufgaben eines Justizwachtmeisters erfüllen (insbesondere auch Sitzungs- und Vorführdienst).

 

 

 

Nr. 7  1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

 
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