TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
12. | Beschäftigte im Justizdienst |
12.1 | Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften |
Entgeltgruppen 9, 8, 6, 5, 4, 3, 2, P | |
Entgeltgruppe 9
1. Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) 2-12-01-09-01
2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurchaus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie schwierig ist.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) 2-12-01-09-02
Entgeltgruppe 8
1. Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) 2-12-01-08-01
2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurchaus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) 2-12-01-08-02
Entgeltgruppe 6
1. Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 4) 2-12-01-06-01
2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 4 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4) 2-12-01-06-02
3. Protokollführer bei Gerichten, die in Strafsachen Inhaltsprotokolle selbständig fertigen.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) 2-12-01-06-03
4. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 2-12-01-06-04
Entgeltgruppe 5
1. Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-12-01-05-01
2. Protokollführer bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. 2-12-01-05-02
3. Beschäftigte, denen die Eintragungen in das Grundbuch oder die Register mit Unterschriftsleistung obliegen. 2-12-01-05-03
Entgeltgruppe 4
Beschäftigte, denen die Eintragungen in das Grundbuch oder die Register ohne Unterschriftsleistung obliegen. 2-12-01-04-01
Entgeltgruppe 3
Justizhelfer.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6) 2-12-01-03-01
Entgeltgruppe 2
Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 7) 2-12-01-02-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 Geschäftsstellenverwalter sind Beschäftigte, die Schriftgutverwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen.
Nr. 2 Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Beschäftigte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I. S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene und der Justizfachangestellten (z. B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten,sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben.
Nr. 3 Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:
a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung,
b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen,
c) die Aufgabennach den Anordnungen über die Erhebung von statistischen Daten und der Mitteilung an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt,
d) die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
- nach der Grundbuchordnung übertragenen Geschäfteeinschließlich des Entwerfens von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen und des Entwerfens von Berichtigungen und Ergänzungen derselben sowie
- Führung des Tagebuchs,
- die entsprechenden Geschäfte nach §§ 28 - 31 der Handelsregisterverordnung, § 26 der Verordnung über das Genossenschaftsregister, § 3 der Bestimmung über das Vereins-und Güterrechtsregister vom 24. Januar 1924 (RMinBl.22) bzw. der ergänzenden oder ersetzenden landesrechtlichen Vorschriften über die Führung des Güterrechtsregisters und § 10 der Vereinsregisterverordnung,
e) die Aufgabendes Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen,Sachverständigen und ehrenamtlichen Richter sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse),
f) die Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Absatz 1 Strafprozessordnung und dem Jugendgerichtsgesetz sowie der Lebensführung des Verurteilten nach § 453b Strafprozessordnung und der Gnadenordnung sowie der Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen,
g) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie die Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u.Ä.),die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren,
h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren.
Nr. 4 Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt,wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammenmit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen.
Nr. 5 Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Protokollführer, die in Verfahrenbei den Wehrdienstgerichten in gleicher Weise wie die Protokollführer in Strafsachen Inhaltsprotokolle selbständig fertigen.
Nr. 6 Justizhelfer sind Arbeitnehmer bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, die die Aufgaben eines Justizwachtmeisters erfüllen (insbesondere auch Sitzungs- und Vorführdienst).
Nr. 7 1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. ![]() |
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