TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
15. | Meister, technische Beschäftigte mit besonderen Aufgaben, Grubenkontrolleure |
15.1 | technische Beschäftigte mit besonderen Aufgaben, Grubenkontrolleure |
Entgeltgruppen 9, P | |
Entgeltgruppe 9
1. Technische Beschäftigte mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit
a) als Schichtführer in großen thermischen Kraftwerken, großen Heizkraftwerken oder großen Müllverbrennungsanlagen, die außerhalb der regulären Tagesarbeitszeit für den gesamten Betrieb allein verantwortlich sind,
b) in großen E-Lastverteileranlagen, die in der Schicht für die Netzbetriebsführung allein verantwortlich sind,
c) als Leiter von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen
sowie
sonstige technische Beschäftigte mit vergleichbarer Tätigkeit, die wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist, wie die Tätigkeiten nach Buchstaben a bis c.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 1.)
(Hierzu Protokollerklärung) 2-15-01-09-01
2. Grubenkontrolleure.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 2-15-01-09-02
Protokollerklärungen
1Ein vielschichtig strukturierter Bereich liegt vor, wenn in
diesem Bereich die Arbeit von mindestens drei
Gewerken zu koordinieren ist und mindestens drei Gewerken jeweils
Meister vorstehen. ![]() |
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