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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
15. Meister, technische Beschäftigte mit besonderen Aufgaben, Grubenkontrolleure
15.1

technische Beschäftigte mit besonderen Aufgaben, Grubenkontrolleure

Entgeltgruppen   9,   P
 

Entgeltgruppe 9

 

1.         Technische Beschäftigte mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit

 

a)         als  Schichtführer  in  großen  thermischen  Kraftwerken,  großen  Heizkraftwerken oder großen Müllverbrennungsanlagen, die außerhalb der regulären Tagesarbeitszeit für den gesamten Betrieb allein verantwortlich sind,

 

b)         in großen E-Lastverteileranlagen, die in der Schicht für die Netzbetriebsführung allein verantwortlich sind,

 

c)         als Leiter von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen

 

sowie

 

sonstige technische Beschäftigte mit vergleichbarer Tätigkeit, die wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist, wie die Tätigkeiten nach Buchstaben a bis c.

 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 1.)

 

(Hierzu Protokollerklärung)

2-15-01-09-01

 

 

 

 

2.         Grubenkontrolleure.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

2-15-01-09-02

 

 

 

 

Protokollerklärungen

 

1Ein vielschichtig strukturierter Bereich liegt vor, wenn in diesem Bereich die Arbeit von mindestens drei Gewerken zu koordinieren ist und mindestens drei Gewerken jeweils Meister vorstehen.
2Gewerke sind Fachrichtungen im Sinne anerkannter Ausbildungsberufe, in denen die Meisterprüfung abgelegtwerden kann.
3Im Mehrschichtbetrieb ist es unschädlich, wenn in den mindestens drei Gewerken nicht in allen Schichten jeweils Meister im Sinne des Satzes 1 ein- gesetzt sind.

 
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